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Frage von Prof. Dr. Karl-Joachim S. •

Frage an Barbara Hendricks von Prof. Dr. Karl-Joachim S. bezüglich Finanzen

Sehr verehrte Frau Dr. Hendricks,

in Ihrer Antwort vom 12.12.2007 schreiben Sie,

"im Zusammenhang mit der seit einiger Zeit auch in Deutschland üblich gewordenen Veräußerung von Krediten ohne Zustimmung oder Kenntnis des Kreditnehmers sind wir im Bundestag gegenwärtig intensiv mit Gegenmaßnahmen beschäftigt".

In meiner Stellungnahme zur nichtöffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 19.9.2007 habe ich (mit Nachweisen) dargelegt, daß auf Drängen der Finanz-Lobby und dem folgenden maßgeblichen Betreiben des Finanzministeriums (in dem Sie tätig waren) die Geschäftsform ´Verkauf von Krediten´ überhaupt erst durch verschiedene Rechtsänderungen und insbesondere Steuerbefreiungen ermöglicht (!) und begünstigt wurde - obwohl bei diesen Geschäften ´Renditen´ über 30 % (!) angestrebt und erzielt werden.

Warum streichen Sie nicht einfach die Steuerbefreiungen ?

Das wäre eine sehr wirksame "Gegenmaßnahme" und eine Art ´Wiedergutmachung´ gegenüber den betroffenen Kreditnehmern, deren Notlage und durch diese ´Geschäfte´ noch verstärkten (manchmal auch erst verursachten) Probleme Sie doch nach Ihren Ausführungen erkennen und verstehen !

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Prof. Schmelz,

der grundsätzliche gesamtwirtschaftliche Nutzen von Kreditverkäufen und Verbriefungen als sinnvolle Instrumente der Refinanzierung und Risikodiversifizierung ist nicht in Frage zu stellen. So ermöglichen Kreditverkäufe und Verbriefungen Banken eine breite Streuung von Risiken. Dadurch entstehen neue Möglichkeiten der Kreditvergabe, auf die unsere Volkswirtschaft angewiesen ist. Kreditverkäufe und Verbriefungen sind weltweit üblich, so dass bei ungerechtfertigten Einschränkungen in Deutschland Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Banken zu erwarten wären.

Sie sprechen das Steuerrecht an. So ist es durch eine gesetzliche Regelung, die zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, Kreditinstituten erleichtert worden, Kreditforderungen zu verbriefen: Verbriefungszweckgesellschaften, die von Kreditinstituten Kreditforderungen übernehmen und verbriefen, wurden gewerbesteuerrechtlich hinsichtlich der Behandlung von Dauerschulden den Banken gleichgestellt. Diese Ausdehnung des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs ist weiterhin sachgerecht. Ebenso gilt dies für die beiden BMF-Schreiben, mit denen umsatzsteuerliche Unsicherheiten beseitigt worden sind: Mit BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004 ist klargestellt worden, dass § 13c UStG (Haftung eines Forderungskäufers für Umsatzsteuerschulden des Veräußerers) nur stark eingeschränkt auf Verbriefungstransaktionen Anwendung findet. Mit BMF-Schreiben vom 3. Juni 2004 wurde geregelt, dass die Verwaltung verkaufter Kreditforderungen durch die veräußernde Bank nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Wir wollen den Schutz des Kreditnehmers bei Kreditverkäufen stärken, ohne die für den Kapitalmarkt dringend notwendige Refinanzierungsmöglichkeit des Forderungsverkaufs zu unterbinden und ohne die Möglichkeit, Verbriefungen durchzuführen, zu verhindern. Die Koalition stärkt mit einen Bündel wirksamer und aufeinander abgestimmter Maßnahmen den Schutz des Kreditnehmers bei Kreditverkäufen. Diese Maßnahmen sind im Risikobegrenzungsgesetz enthalten, das am 27. Juni vom Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen worden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Barbara Hendricks