Frage an Bärbl Mielich von Rolf N. bezüglich Frauen
„Im öffentlichen Dienst des Landes wollen wir die Chancengleichheit von Frauen und Männern durchsetzen und dazu das Chancengleichheitsgesetzerheblich erweitern und konkretisieren. Die Rechte der Chancengleichheitsbeauftragten werden wir stärken und die Quote der weiblichen Führungskräfte erhöhen. Dazu gehört auch, dass wir die Sitze in den Aufsichts- und Verwaltungsräten von landeseigenen Unternehmen schrittweise paritätisch besetzen. Durch Erweiterung des Geltungsbereichs des Chancengleichheitsgesetzes sowie durch Ergänzungen in der
Gemeindeordnung und der Landkreisordnung werden wir auch auf kommunaler Ebene Gleichstellungsbeauftragte gesetzlich verankern.“
Wie passt diese Aussage im Koalitionsvertrag zu der Tatsache, dass vor allem im mittleren Verwaltungsbereich Frauen, die Erziehungsurlaub in Anspruch genommen haben, massiv bei Beförderungen benachteiligt werden und trotz guter Burteilung quasi ohne Chance sind die Endbesoldung zu erreichen und über 20 Jahre in der gleichen Besoldungsgruppe bleiben?
Sehr geehrter Herr Nierhaus,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage. Sie sprechen hier ein wichtiges Problem an, das sich in der Tat leider des Öfteren zeigt.
Es ist allerdings sehr schwierig, dem Missstand, dass Frauen durch Elternzeit und Erziehungsurlaub Nachteile bei Beförderungen im öffentlichen Dienst erfahren, durch gesetzliche Regelungen beizukommen. Dieser Bereich ist nicht einfach durchzureglementieren. Letztendlich müsste die Betroffene nachweisen, dass sie aufgrund ihrer längeren Abwesenheit nicht befördert wird, und nicht aufgrund anderer Faktoren.
Im Chancengleichheitsgesetz ist bereits jetzt im Abschnitt „Einstellung, beruflicher Aufstieg“ vorgesehen, dass bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Frauen und Männern geringere aktive Dienst- oder Beschäftigungszeiten, Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nicht berücksichtigt werden dürfen (§20 (3) ChancenG).
§ 10 (2) ChancenG regelt außerdem, dass bei der Beurteilung der Eignung die in der Familienarbeit erworbenen überfachlichen Kompetenzen einzubeziehen sind, soweit sie für die vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung sind.
Wenn es konkrete Belege für eine Benachteiligung bei Beförderungen gibt, kann sich die Frau an die Chancengleichheitsbeauftragte wenden.
Wir Grünen machen uns schon seit einiger Zeit Gedanken darüber, wie wir sicherstellen können, dass die Beförderungskriterien diskriminierungsfrei sind, beziehungsweise dass die Anwendung der Beförderungskriterien diskriminierungsfrei abläuft.
Wir sehen auch den Anlass, bei der Novellierung des Chancengleichheitsgesetzes zu prüfen, wie wir in das Gesetz mehr Verbindlichkeit bringen können. Wir kümmern uns zudem darum, dass eine Entgeldgleichheit realisiert wird. Das ist der richtige Ansatz und der richtige Hebel, um Chancengleichheit herzustellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Bärbl Mielich