Axel Voss
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Frage von Anton G. •

Welche Maßnahmen ergreifen Sie und welche Schritte unternehmen Sie, um sicherzustellen, dass die Regelung (EU) Nr. 909/2014 vollständig und effektiv umgesetzt wird?

Ich bin besorgt darüber, dass die geplante Verschiebung der Regelung (EU) Nr. 909/2014, den Marktteilnehmern wie z.B. Marktmacher, in Bezug auf "Failure to Delivers", weiter zu gute kommt.
Ohne effektive Durchsetzung dieser Regelungen, kommt es zu einer Verzerrung des Angebots und der Nachfrage von Aktien, was zu Preissenkungen und einer Verringerung des Werts der entsprechenden Anlagen führt.
Hier die aktuelle Petition:
https://www.europarl.europa.eu/petitions/en/petition/content/0775%252F2022/html/Petition-No-0775%252F2022-by-A.P.-%2528German%2529-on-the-enforcement-of-Regulation-%2528EU%2529-No-909%252F2014-on-improving-securities-settlement-in-the-European-Union-and-on-central-securities-depositories

Axel Voss
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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre eingereichte Frage. Bei der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU) 909/2014 (Zentralverwahrerverordnung) handelt es sich um einen zentralen Bestandteil des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion von 2020 mit dem Ziel, die EU-Abwicklungsmärkte effizienter zu machen und gleichzeitig die Finanzstabilität zu gewährleisten.

Die Verabschiedung der Zentralverwahrordnung war eine Reaktion auf die Finanzkrise von 2008 mit dem Ziel der Stärkung der zentralen Marktinfrastruktur in Europa.

Im Zuge der mit der Verordnung vorgesehenen verbesserten Abwicklungsdisziplin kommen drei Elemente zum Tragen: Meldepflichten, Geldbußen und sogenannte obligatorische Eindeckungen.

Aufgrund von technischen Problemen und nicht zuletzt der Covid-19-Pandemie verzögerte sich leider die Umsetzung der Maßnahmen. Während die Vorschriften bezüglich Meldepflichten und Geldbußen zum 01. Februar 2022 in Kraft traten, wurden die obligatorischen Eindeckungsanforderungen unter Abwägung möglicher Vor- und Nachteile ausgekoppelt und ihr Inkrafttreten vorerst ausgesetzt.

Die Europäische Kommission war gem. Artikel 75 der CSDR verpflichtet, bis zum 19. September 2019 die Umsetzung der Richtlinien zu bewerten und einen Bericht zu erstellen, in welchem die Umsetzung sowie weitere Schritte evaluiert werden sollten. In diesem Kontext ersuchte das Europäische Parlament die Kommission unter anderem, angesichts des Brexits und der Corona-Pandemie, die Regelung bezüglich der Abwicklungsdisziplin zu untersuchen.

Grund dafür ist die Annahme, dass die Vorschriften über obligatorische Eindeckungen unter anderem zur Rechtsunsicherheit, höheren Kosten für die Marktteilnehmer sowie Risiken für die Finanzstabilität führen könnten. Zudem ist die Verursachung von Liquiditätseinbußen quer durch alle Anlageklassen sowie die Abnahme des Angebots an bestimmten kritischen Marktfunktionen denkbar.

Nicht zuletzt besteht die Möglichkeit, dass die durch die beiden übrigen Maßnahmen, Geldbußen und Meldungen, gesetzten Anreize bereits ausreichen, um eine verbesserte Abwicklungseffizienz in der Europäischen Union zu bewirken.

Die Europäische Kommission hat angesichts dessen einen zweistufigen Ansatz vorgeschlagen: Abseits der im Februar 2022 eingeführten Geldbußen soll die Kommission unter bestimmten Umständen, z. B. wenn der Anteil der gescheiterten Abwicklungen widererwartend nicht sinken sollte, die obligatorischen Eindeckungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts wieder einführen können.

Angestrebtes Ziel ist, dass durch die klareren und weniger aufwändigen Anforderungen im Bereich der Abwicklungsdisziplin die Kosten für die Marktteilnehmer sinken und somit letztendlich der Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln verbessert wird, was unmittelbar der Realwirtschaft zugutekommt.

Vor dem Hintergrund der oben genannten Argumente unterstütze ich die Entscheidung der Europäischen Kommission die Verordnung 909/2014 vorerst abzuändern. Zu gegebener Zeit werden die Erfolge der Verordnung evaluiert und daraus entsprechende weitere Schlüsse gezogen werden.

Freundliche Grüße

Axel Voss 

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