Frage an Axel Voss von Martin R. bezüglich Europapolitik und Europäische Union
Sehr geehrter Herr Voss,
in Ihrer wirklich sehr ausführlichen Antwort an Frau Meyer vom 13.06.2018 schreiben Sie: "Die Sorge z.B. um Online-Enzyklopädien, wie Wikipedia, ist völlig unbegründet, da diese aus dem Anwendungsbereich des Art. 13 explizit ausgenommen sind."
Am 26.06.2018 verschickt der Geschäftsführender Vorstand von Wikimedia Deutschland, Herr Abraham Taherivand, einen Hilferuf, in dem es heißt: "Aber Wikipedia soll doch ausgenommen werden? Leider nein. Für die Wikipedia haben wir zwar erfolgreich eine Ausnahme von der Filterpflicht erwirkt, die darin eingebundenen Bilder liegen aber auf Wikimedia Commons. Zwar ist Wikimedia Commons eine nicht-kommerzielle Plattform, aber alle dortigen Bilder, Videos, Buch-Scans, Musikstücke und mehr sind unter freien Lizenzen wie CC BY oder CC BY-SA und damit auch für kommerzielle Nutzung freigegeben. Ein Gericht könnte das dahingehend interpretieren, dass Wikimedia Commons im Wettbewerb etwa mit kommerziellen Foto-Plattformen steht und in Sachen Filterpflichten deshalb als kommerzielle Plattform anzusehen sei."
Wie stehen Sie zu dieser Aussage des Wikimedia-Geschäftsführers?
Mit freundlichen Grüßen -
M. R.
Bergisch Gladbach
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Mail zur geplanten Reform des EU-Urheberrechts.
Da wir in den letzten Tagen mehrere hundert Anfragen zu dem Thema direkt oder über Onlineplattformen bekommen haben, ist es uns nicht möglich, jede Zuschrift individuell zu beantworten. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.
Deshalb hat Herr Voss ein FAQ zu den wichtigsten Fragen zum Urheberrecht erstellt, das Sie u.a. finden:
Überdies finden Sie hier ein Video, in dem Axel Voss die wichtigsten Fragen in einem Interview erläutert.
https://www.axel-voss-europa.de/2018/07/03/standpunkt-urheberrecht
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Das Team aus dem Wahlkreisbüro von Axel Voss
Die wichtigsten Fragen und Antworten
zur Reform des Europäischen Urheberrechts
von Axel Voss MdEP
1. Für wen soll das Gesetz genau gelten? Welche Internetseiten sind davon betroffen?
In Artikel 2 der Richtlinie definieren wir klar, welche Plattformen in den Anwendungsbereich fallen. Das sind nur solche, die ein Geschäft damit machen, dass Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte hochladen können.
Folglich werden somit nur 1-5% aller Plattformen betroffen sein.
Es fallen folgende oder ähnliche Plattformen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 13:
- Wikipedia (oder ähnliche Plattformen);
- Plattformen, bei denen nur die Rechteinhaber selbst hochladen;
- Dropbox (oder ähnliche Plattformen);
- Github (oder ähnliche Plattformen);
- Ebay (oder ähnliche Plattformen);
- Dating-Plattformen
2. Was hat es mit den so genannten Upload-Filtern in Art. 13 auf sich? Kann ein automatischer Filter überhaupt zwischen Zitatrecht und Urheberrechtsverstoß unterscheiden?
Zunächst einmal schreibt Art. 13 gar keine Filter und auch keinen Automatismus vor. Es wird in der Praxis aber sicherlich zum Einsatz von Erkennungssoftware kommen, die auf der Grundlage der Informationen, die durch die Rechteinhaber zur Verfügung gestellt worden sind, funktionieren wird.
Wahrscheinlich wird es dabei zunächst keine 100% Trefferquote geben. Man kann aber davon ausgehen, dass sich die Erkennung immer weiter verbessern wird.
Die Memes, Zitier- und Parodiefreiheit etc. und deren Gültigkeit haben rein gar nichts mit Art. 13 zu tun.
Das Zitatrecht wird insgesamt von dieser Reform nicht berührt. Die Richtlinie befasst sich mit der Haftung von Plattformen bei urheberrechtlich geschützten Werken. Ob ein Werk unter die Zitatfreiheit, die im nationalen Recht geregelt ist, fällt oder nicht, wird hier nicht geregelt.
3. Was ändert sich durch die Reform beim Urheberrecht? Verstoßen dann z.B. "Let's Play's" (Vorführen und Kommentieren eines Computerspiels) gegen das Urheberrecht?
Auch das regelt diese Reform nicht. Was urheberrechtlich geschützt ist, wird im bereits bestehenden nationalen / europäischen Urheberrecht geregelt. Diese Richtlinie beschäftigt sich „nur“ mit der Haftung von Plattformen, wenn Urheberrechtsverstöße stattfinden. Mit anderen Worten: ob etwas urheberrechtlich zulässig ist, bestimmt das bereits existierende Recht!
4. Was hat es mit dem so gennannten Leistungsschutzrecht auf sich?
Leistungsschutzrecht bedeutet, dass Presseverlegern das Recht eingeräumt wird, für die Veröffentlichung ihrer Presseinhalte Geld zu verlangen. Ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte. Suchmaschinen und Plattformen müssten also bezahlen, wenn sie diese Inhalte entsprechend aufbereiten und kommerziell nutzen wollen.
Ein Beispiel hierfür ist Google. Google verdient Geld mit den Erzeugnissen der Presseverleger. Nutzer lesen die Artikel auf Google News und Google macht insbesondere durch Werbung großen Gewinn. Die Presseverlage gehen hingegen leer aus, weil dadurch viel weniger Nutzer auf ihre Seiten gehen.
Durch das Leistungsschutzrecht sollen die Einnahmen zwischen Journalisten und Internetplattformen fairer verteilt werden. Im Internet ist die bisherige rechtliche Absicherung nicht mehr praxistauglich.
Die Lage hat sich in den vergangenen Jahren dramatisch verschärft. Die zunehmende Abhängigkeit wirtschaftlicher Überlebensfähigkeit von einer großen Suchmaschine oder den Plattformen mit ihrer entsprechenden Marktmacht beunruhigt, weil eine finanziell unabhängige Presse ein wichtiger Pfeiler unserer Demokratie und unserer Meinungsfreiheit ist.
Deshalb müssen wir Rahmenbedingungen schaffen, die es den Presseverlagen – gerade auch den kleineren – ermöglichen, der Marktmacht der Plattformen auf Augenhöhe zu begegnen.
5. Das Leistungsschutzrecht hat doch schon in Deutschland und Spanien nicht funktioniert?
Gerne wird argumentiert, in Deutschland und Spanien hätte das Leistungsschutzrecht bisher nicht zufriedenstellend funktioniert. Das zeigt hingegen nur, dass selbst einzelne Länder von den Plattformen mittlerweile ignoriert werden können und dass sie nicht mehr auf der gewünschte Augenhöhe mit ihnen sind. Die Presseverlage müssen einheitlich zusammenstehen.
.
6. Wird hierdurch eine so genannte Link-Steuer eingeführt?
Nein! Die Behauptung, mit dem Leistungsschutzrecht würde eine Link-Steuer eingeführt, ist falsch und reine Stimmungsmache. Hyperlinks sind vom Leistungsschutzrecht explizit ausgenommen! Der Einzelne bleibt von der Regelung unberührt, er darf weiter Links und Zitate teilen.
Stand: Juli 2018
Europabüro Mittelrhein
Axel Voss MdEP
Prinz-Albert-Str. 73, 53113 Bonn
Tel.: 0228/966 95 200
Fax: 0228/ 966 95 201
E-Mail: info@axel-voss-europa.de
http://www.axel-voss-europa.de