Frage an Axel Voss von Heinz Willi S. bezüglich Verkehr
Guten Tag Herr Voss,
in Verordnung (EG) 2320/2002 ist u. a. die Fluggastkontrolle geregelt. Die BRD hat sich für die Bundespolizei als zentrale Koordinationsstelle entschieden. Leider werden die mit der Fluggastkontrolle verbundenen Tätigkeiten an Privatunternehmer vergeben. Die immer wieder auftretenden Probleme durch mangelhafte Personalpräsenz (insbesondere in Düsseldorf) gehen zu Lasten der Flugreisenden. In Artikel 7 der o. g. Verordnung ist die Überwachung der Einhaltung der o. g. Vorschrift geregelt. Offensichtlich ist die Bundespolizei hierzu nicht in der Lage. Kann von Seiten der Kommission oder des EU-Parlaments nicht auf die Einhaltung der o. g. Verordnung hingewiesen werden und ggf. die Bundespolizei selbst zur Durchführung der Fluggastkontrolle verpflichtet werden?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Ausführung der Fluggastkontrollen.
Die von Ihnen genannte Verordnung (EG 2320/2002) „zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt“ wurde im Jahr 2008 aufgehoben und durch die Verordnung Nr. 300/2008 ersetzt, die Sie hier finden:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:097:0072:0084:DE:PDF .
Dort ist geregelt, dass jeder Mitgliedstaat ein nationales Qualitätskontrollprogramm (Art. 11) aufstellen muss und dass die EU-Kommission in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen nationalen Behörde Inspektionen (Art. 15) durchführt. Diese werden in einem jährlichen Bericht dokumentiert und sind in einer eigenen Verordnung (EU Nr. 72/2010) geregelt. Hierfür hat die Kommission ein Team von acht Luftsicherheitsinspektoren, die von rund 100 nationalen Prüfern unterstützt werden.
Werden dabei Mängel als so schwerwiegend erachtet, dass dadurch erhebliche Auswirkungen auf das Gesamtniveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der EU zu befürchten sind, würde die Kommission ein Verfahren nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. 72/2010 einleiten. Dies bedeutet, dass alle anderen zuständigen Behörden über die Situation unterrichtet werden und Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die vom betreffenden Flughafen abgehenden Flüge in Betracht zu ziehen wären.
Unabhängig von der Anwendung dieses Artikels besteht bei wiederholten Auftretens von Mängeln die Möglichkeit, ein offizielles Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Dabei werden allerdings keine konkreten Durchführungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat - wie z.B. bei Fluggastkontrollen die Überwachung durch die Bundespolizei - beschlossen. Hierbei handelt es sich um ein formaljuristisches Verfahren, das in letzter Konsequenz in finanziellen Sanktionen für einen Mitgliedstaat münden kann, falls dieser nach einem Urteil des Gerichtshofs das entsprechende EU-Recht nicht korrekt anwendet bzw. Mängel nicht behebt.
Ich hoffe, Ihnen die aktuelle Rechtslage aus europäischer Sicht erläutert zu haben. Gleichzeitig erwarte ich aber, dass entgegen der aktuellen Medienberichte am Düsseldorfer Flughafen nicht erneut so eine kritische Situation wie letztes Jahr entsteht und die Bundespolizei als Auftraggeber für die Kontrollen ihrer Verantwortung gerecht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Voss