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Astrid Schmitt
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Frage von Christian S. •

Frage an Astrid Schmitt von Christian S. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrte Frau Schmitt,

ein großes Thema für unsere Region ist die Anweisung der Landesregierung zum Verbot von Flohmärkten am Sonntag.
Diese, für viele Menschen nicht nachvollziehbare Richtlinie nimmt einer nicht unerheblichen Anzahl an Menschen ihr über viele Jahrzehnte gewachsenes Hobby, anderen wiederum ihre Verdienstquellen. Und das scheinbar ohne irgendeinen Sinn und Zweck.
Gestützt wird sich dabei auf ein Einzelfallurteil des Verwaltungsgericht Neustadt.
Eine wirkliche Erklärung seitens der Regierung bleibt aus, was verständlicherweise zu Verdruss bei der Bevölkerung führt.

Wie stehen Sie zu dem Flohmarktverbot? Können die Bürger mit Ihnen im Landtag damit rechnen, dass Sie gegen diese Bevormundung des Staates vorgehen?

Freundliche Grüße,

C. Schmidt

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schmidt,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gewerbeinteressen und der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe stehen in einem Spannungsverhältnis, in dem wir beiden Seiten Rechnung tragen müssen. Die Regelungen sind sicher nicht ganz einfach und durch die hierzu ergangene Rechtssprechung etwas schwerer nachzuvollziehen. Sie trifft allerdings nicht nur Rheinland-Pfalz, sondern auch alle anderen Bundesländer und kann, gleich wie der Landtag politisch zusammengesetzt ist, nicht willkürlich außer Kraft gesetzt werden. Fest steht also, dass auch der rheinland-pfälzische Gesetzgeber an den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage gebunden ist. Eine Zulassung von Floh- und Trödelmärkten an Sonn -und Feiertagen wäre daher auch durch den Gesetzgeber nur in eng umgrenzten Fällen zulässig. Ausnahmen müssen als solche erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitergehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße widerspricht ein gewerblicher Flohmarkt dem Wesen von Sonn- und Feiertagen und unterliegt dem allgemeinen Betätigungsverbot. Aber auch das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass Sonn- und Feiertage zur Gewährleistung der Sonn und Feiertagsruhe in der Regel als Tage der Arbeitsruhe auszuweisen sind. Gewerbliche Floh- und Trödelmärkte widersprechen aufgrund ihrer Prägung durch typisch werktägliche Verkaufstätigkeit grundsätzlich dem Wesen des Sonn- und Feiertags. Ein rein wirtschaftliches Umsatzinteresse und ein alltägliches Erwerbsinteresse genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen vom Schutz der Arbeitsruhe zu rechtfertigen. Auch die von den Veranstaltern und Besuchern angegebenen Gründe wie drohende Existenzgefährdung, Möglichkeit zur Kommunikation und des sozialen Kontakts stellen keine hinreichenden Sachgründe für ein Absehen von dem Betätigungsverbot dar.

Hiervon zu unterscheiden ist ein gelegentlich und nicht regelmäßig stattfindender Floh- und Trödelmarkt von Privatpersonen, die ohne Zahlung eines Entgelts an einen gewerblichen Veranstalter ihre Gegenstände anbieten und verkaufen (z.B. Hobbysammler oder Bastler, Flohmärkte von Kindern und Jugendlichen. Bei einem solchen Markt steht nicht der Gelderwerb, sondern das kurzweilige Vergnügen der Besucher und Aussteller im Vordergrund. Die Entscheídung über die Genehmigung liegt im Ermessen der jeweiligen Ordnungsbehörden.
Bislang sind mir aus dem Bereich des Landkreises Vulkaneifel keine Probleme bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Schmitt