Frage an Astrid Lang von Rainer G. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrte Frau Lang,
1. Wie steht Ihre Partei zu einer Gleichstellung der Förderung von Maßnahmen wie Rückbau, Mietausfall oder Altschulden für privates Wohneigentum gegenüber dem kommunalen- und genossenschaftlichen Wohneigentum?
2. Welchen Standpunkt vertritt Ihre Partei bei der Festlegung von Höchstgrenzen bei der Gebührenbelastung im Wasser- und Abwasserbereich für die Gebührenzahler? (z.B.: 4,00 € für Abwasser und 2,00 € für Trinkwasser)
3. Im Hinblick auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sollte auf Grund der Gemeinnützigkeit für alle Bürger verzichtet werden. Eine einseitige Belastung der Grundstückseigentümer ist abzulehnen!
4. Welche Kostenverteilung vertritt Ihre Partei vor dem Hintergrund des demographischen Wandels bei notwendig werdendem Rückbau der Infrastruktur z.B. bei Wasser, Abwasser und Müllentsorgung?
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Ing. Rainer Gröbner
Vorsitzender Haus und Grund Kamenz und Umgebung e.V.
Sehr geehrter Herr Gröbner,
Ihre detaillierten Fragen verlangen detaillierte Antworten, für die ich mich erst einmal kundig machen muss. So bald wie möglich werde ich Ihnen die Antworten zukommen lassen.
Vielen Dank für Ihr Interesse an der Politik der Parteien.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Lang
1. Wie steht Ihre Partei zu einer Gleichstellung der Förderung von Maßnahmen wie Rückbau, Mietausfall oder Altschulden für privates Wohneigentum gegenüber dem kommunalen- und genossenschaftlichen Wohneigentum?
Die SPD hält die Einbindung privater Eigentümer in den Prozess des Stadtumbaus für sehr wichtig. Deshalb müssen diese auch Zugriff auf einschlägige Fördermittelprogramme erhalten und die Unterstützung der Entwicklung eines Quartiers unabhängig von der Eigentümerstruktur erfolgen.
2. Welchen Standpunkt vertritt Ihre Partei bei der Festlegung von Höchstgrenzen bei der Gebührenbelastung im Wasser- und Abwasserbereich für die Gebührenzahler? (z.B.: 4,00 € für Abwasser und 2,00 € für Trinkwasser)
Für die SPD ist es ein Grundanliegen, dass die Bevölkerung bezahlbaren Zugang zu den Leistungen der kommunalen Versorger erhält. Dazu gehört insbesondere die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Eine verbindliche Festlegung von Höchstgrenzen bezüglich der Nutzungsgebühren durch den Landesgesetzgeber greift in das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein, da hier das Kommunalabgabenrecht berührt wird. Eine derartige Regelung würde dazu führen, dass die Kommunen auf der einen Seite gesetzlich zur Erbringung von kommunalen Daseinsvorsorgeleistungen verpflichtet sind, ihnen der Landesgesetzgeber jedoch die Möglichkeit nimmt, sich die hierfür notwendigen Finanzmittel zu beschaffen. Im sächsischen Kommunalabgabengesetz ist verbindlich festgelegt, dass Gemeinden und Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben können. Hierbei unterliegen sie dem Kostendeckungsgrundsatz. Das bedeutet, dass die Gebühren höchstens so bemessen werden dürfen, dass die Gesamtkosten der Einrichtung gedeckt werden. Daneben sind die Kommunen gesetzlich generell dazu verpflichtet, ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Dies gilt auch für die Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge. Innerhalb dieses Rahmens müssen die Kommunen daher angemessene Gebühren erheben können, wenn sie es für notwendig erachten. Innerhalb ihres Wirtschaftens sind sie jedoch zur Erarbeitung nachhaltiger Versorgungskonzepte verpflichtet, die eine übermäßige Belastung der Bürgerinnen und Bürger verhindern.
3. Im Hinblick auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sollte auf Grund der Gemeinnützigkeit für alle Bürger verzichtet werden. Eine einseitige Belastung der Grundstückseigentümer ist abzulehnen!
Eine einseitige Belastung der Grundstückseigentümer durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wäre nur dann gegeben, wenn diese stets und in voller Höhe die durch den Straßenausbau entstandenen Kosten zu tragen hätten. Dies ist so nicht der Fall. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Straßenausbauvorhaben in demselben Umfang gemeinnützig sind und daher in vollem Umfang durch öffentliche Mittel finanziert werden sollten. Es macht durchaus einen Unterschied, ob es sich um bei dem Vorhaben um eine Anliegerstraße handelt, die weit überwiegend von den Anwohnern benutzt und damit auch abgenutzt wird, oder um eine Hauptverkehrsstraße, die von Anliegern, den übrigen Einwohnern und Ortsfremden gleichermaßen intensiv genutzt wird. Das sächsische Kommunalabgabengesetz trägt dem Gedanken der Gemeinnützigkeit dadurch Rechnung, dass die zuständige Kommune einen angemessenen, dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen hat, soweit die Verkehrsanlage neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit zugute kommt. So müssen sie bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 25 %, bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50 % und bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 75 % des beitragsfähigen Aufwands selbst aufbringen und dürfen ihn nicht den Eigentümern aufbürden. Wir können uns jedoch vorstellen, die derzeit geltenden Zuzahlungsgrenzen nochmals zu überdenken. Selbst bezüglich des verbleibenden Anteils sind die Kommunen frei, ob sie diesen von den Beitragspflichtigen einfordern. Es bestand eine ganze Zeit lang Streit darüber, ob Kommunen auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten können. Die SPD ist der Meinung, dass es den Kommunen erlaubt sein muss, die Eigentümer von derartigen Ausbaubeiträgen zu entlasten und sich so für Investoren attraktiv zu gestalten, wenn die Haushaltslage dies ermöglicht. Wir haben das Urteil des OVG Bautzen aus dem Jahre 2007 daher sehr begrüßt, in dem klargestellt wurde, dass es im eigenen Ermessen der Gemeinde steht, ob sie Straßenausbaubeiträge verlangt oder nicht und die Entscheidung gegen eine Erhebung nicht dem Einnahmebeschaffungsgrundsatz widerspricht. Wenn die Gemeinde allerdings Straßenausbaubeiträge erhebt, ist sie auch verpflichtet, deren Zahlungsweise so zu gestalten, dass die Bürger nicht über Gebühr belastet werden. Stichwörter sind hier Stundung, Ratenzahlung, Zinsgünstigkeit. Wichtig ist für uns auch, dass notwendige Straßenbaumaßnahmen vorher öffentlich diskutiert werden mit den betroffenen Anwohnern. Die öffentliche Bürgerbeteiligung ist schon dafür unabdingbar, dass die Straße auch nur in dem notwendigen und gewollten Maß ausgebaut wird. Auch müssen die die Anwohner rechtzeitig und umfassend über die auf sie zukommenden Kosten informiert werden.
4. Welche Kostenverteilung vertritt Ihre Partei vor dem Hintergrund des demographischen Wandels bei notwendig werdendem Rückbau der Infrastruktur z.B. bei Wasser, Abwasser und Müllentsorgung?
Der Bevölkerungsrückgang aufgrund des demographischen Wandels führt dazu, dass die vorhandenen Infrastrukturen von weniger Personen genutzt werden. Unterauslastungen führen so zu Betriebskostensteigerungen, die durch notwendige Ausgleichsmaßnahmen (Leitungsspülungen,…) entstehen. Vorrangiges Ziel der kommunalen Versorger muss die Erarbeitung zukunftsfähiger Versorgungskonzepte und die Balance von wachstums- und schrumpfungsorientierter Planung sein. Die Landespolitik ist hier in der Pflicht, die Kommunalpolitik bei der Anpassung der Infrastruktur an nicht umkehrbare demografische Entwicklungen auch finanziell zu unterstützen, damit eine übermäßige Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch bereits entstandene überdimensionierte Versorgungsanlagen vermieden wird. Auch der Bund sollte sich an den zusätzlichen Kosten bei überdimensionierter Infrastruktur in angemessener Weise beteiligen.