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Frage von Matthias S. •

Frage an Arnold Vaatz von Matthias S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Vaatz,

im Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist zu lesen:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Wie ist dieser Artikel mit der Tatsache in Übereinklang zu bringen, dass es nach dem Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung dem Staat erlaubt ist zum Beispiel elektronische Kommunikationsdaten aus Arztpraxen zu speichern, die von Geistlichen oder von Abgeordneten nicht?

Ich persönlich lehne jede Speicherung von Kommunikationsdaten auf Vorrat zum späteren Gebrauch ab.
Ich bin der Auffassung, dass allein schon die Tatsache, dass man sich zukünftig nicht mehr sicher sein kann, wer was wann protokolliert einen erheblichen Eingriff in meine persönliche Freiheit darstellt - unabhängig davon, dass man als Arzt schon seine Schweigepflicht nicht mehr garantieren kann.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Schreiber

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schreiber,

die so genannten Vorratsdaten (Verbindungsdaten) werden von jedem Inhaber eines Telekommunikationsanschlusses gespeichert. Ein Unterschied zwischen Ärzten und anderen Berufsgruppen besteht dabei nicht. Allerdings ist ein Zugriff hierauf bei Geistlichen, Abgeordneten oder Strafverteidigern nur möglich, wenn die Betreffenden selbst als Täter einer Straftat (bei der verdeckte Ermittlungsmaßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zulässig sind) oder Teilnehmer an einer solchen Straftat verdächtig sind.

Hinsichtlich dessen, was ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit von Dritten, gegen die strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, anvertraut worden ist, genießen sie hingegen einen absoluten Schutz.

Es ist nicht beabsichtigt, hieran etwas zu ändern, weil diese Rechtslage verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, also mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Eine Untergrabung der ärztlichen Schweigepflicht durch das Gesetz kann ich nicht erkennen, da ausschließlich Verbindungsdaten, keinesfalls aber Gesprächsinhalte gespeichert werden dürfen. Außerdem speichern Telekommunikationsunternehmen seit längerem die Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken. Über diese Daten haben die Telekommunikationsunternehmen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung den Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu erteilen, wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten oder von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden, geht (§§ 100g u. h StPO). Die Anordnung der Erteilung einer Auskunft ist an strenge rechtsstaatliche Voraussetzungen (u. a. konkreter, durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht, keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung, Richtervorbehalt) geknüpft. Eine anderweitige Verwendung dieser Daten ist nur zu Zwecken der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglich, wenn dies gesetzlich unter Beachtung der Verwendungsbeschränkungen im Telekommunikationsgesetz festgelegt ist. Eine Verwendung beispielsweise zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist nicht zulässig.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz