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Frage von Hans W. •

Frage an Arnold Vaatz von Hans W. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr verehrter Herr Vaatz .
Warum zahlen MdB`s und weitere Politiker , Staatssekretäre ect. keine Beiträge in die Rentenkasse ein? Sie erhalten aber später hohe Pensionen aus der Steuerkasse . M.f.G. Hans Wettengel

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Wettengel,

die Alters- und die Hinterbliebenenversorgung für die Abgeordneten und ihre Familien sind Bestandteil des Anspruchs auf angemessene Entschädigung nach dem Grundgesetz.

Die Abgeordneten erhalten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, eine Altersentschädigung für den Zeitraum ihrer parlamentarischen Tätigkeit. Sie erhalten eine öffentlich-rechtliche Altersversorgung. Dieses Modell wurde gewählt, weil es die auch für andere öffentliche Ämter in der Bundesrepublik ebenfalls eingeführte Versorgungsform ist. Im Gegensatz zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Altersentschädigung der Abgeordneten voll zu versteuern. Andere Bezüge aus öffentlichen Kassen, auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, werden bei der Rentenberechnung angerechnet; ebenso private Erwerbseinkünfte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

Für die Anhebung des Renteneintrittsalters ist noch keine konkrete Veränderung beschlossen worden. Der Deutsche Bundestag hat in der Vergangenheit bei der Altersentschädigung seiner Mitglieder Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung und im Gesundheitswesen auch auf Versorgungsansprüche nach dem Abgeordnetengesetz übertragen. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt Überlegungen zur Änderung des regelmäßigen Bezugszeitpunktes der Altersentschädigung der Abgeordneten nicht vorgreifen möchte.

Voraussetzung für die Gewährung der Altersentschädigung ist, dass die Abgeordneten acht Jahre dem Bundestag angehört haben. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht der Anspruch ein Lebensjahr früher. Abgeordnete, die weniger als acht Jahre dem Bundestag angehört und damit keinen Anspruch auf eine eigenständige Versorgung erworben haben, erhalten stattdessen eine Versorgungsabfindung oder können die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.

Die Höhe der Altersentschädigung beträgt derzeit für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag drei Prozent der monatlichen Abgeordnetenentschädigung. Der Höchstsatz der Altersversorgung wird nach 23 jähriger Mitgliedschaft im Bundestag erreicht. Eine so lange Zugehörigkeit zum Bundestag ist die Ausnahme und setzt voraus, dass der Abgeordnete sechsmal in den Bundestag gewählt worden ist. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer von 12 Jahren erhält 36 Prozent der monatlichen Abgeordnetenentschädigung als Altersversorgung. Tatsächlich scheiden 20% der Abgeordneten bereits nach der ersten, weitere 20% nach ihrer zweiten Mandatszeit aus dem Bundestag aus.

Die „Unabhängige Kommission zur Prüfung des Abgeordnetenrechts“ prüfte 1993, ob die Altersversorgung für Abgeordnete auf Versicherungsbasis umgestellt werden soll. Sie kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht kostengünstiger wäre. Seit dieser Zeit beobachtet der Deutsche Bundestag die Entwicklung und Praxis der neuen Abgeordnetengesetze in einigen Landtagen sorgfältig. Die dort verabschiedeten Regelungen, bei der Abgeordnete während ihrer Parlamentstätigkeit durch eine Erhöhung ihrer Diäten in die Rentenkasse einzahlen, würden aber bei einer Übertragung auf Bundesebene bislang nicht das Ergebnis der oben genannten Kommission verändern.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz