Frage an Armin Wolff von Matthias M. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Armin Wolff
Im Bestattungsgesetz des Landes wird im §39 ausgeführt:
(2) Ist zu befürchten, daß Leichen in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofsordnung insbesondere vorgeschrieben werden,
1. daß Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden sind,
2. daß Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.
(3) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.
(4) Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zulassen, daß für Särge andere, dem Holze gleichwertige Materialien verwendet werden.
Meine Fragen:
1. Durch welche Rechtsverordnungen ist gewährleistet, dass die Normen eingehalten werden?
2. Wie wird mit so genannten „vergänglichen Metallurnen“ nach Ablauf der Ruhezeit verfahren?
Sehr geehrter Herr Malok,
als Kandidat der Linken im Wahlkreis 46 habe ich derzeit noch keinen Sitz im Landtag. Ich war daher auch noch nie in irgendeiner Weise in die Gesetzgebung in Baden-Württemberg involviert.
Als Biologe in einem privaten Unternehmen höre ich heute auch ehrlich gesagt zum allerersten Mal etwas von § 39 des Landesbestattungsgesetzes. Ich sehe mich daher leider komplett außer Stande, Ihnen eine auch nur ansatzweise kompetente Antwort auf diese Frage zu geben. Ich bitte um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Armin Wolff