Frage an Annette Weinreich von Georg E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Ulm ist laut Maklerverband IVD der Achtteuerste Immobilienstandort. Bei uns im stadtteil Mähringen ist der amtliche Bodenrichtpreis für Bauplätze bei ca 136€/m² ein Bauplatz mit 500m² kostet= 68.000€. Ein 0815 Häuschen bekommt man für ca 200.000€ schlüsselfertig= Gesamtgestehungskosten ca 268.000€. der Verkehrswert eines solchen Hauses liegt bei ca 400.000€ Kauft nun ein Kapitalanleger dieses Haus zur Fremdvermietung. Wie sieht dann die steuerliche Abschreibung aus? 400,000€ abzüglich 68.000€ Bodenwert = 332.000€ steuerlich abschreibbare Bausubstanz?
Die Stadt Erlangen ist laut IVD ein wenig billiger als Ulm, jedoch kosten die Bauplätze dort wohl mehr als das doppelte. Wie sieht bei identischem vergleichbarem Fall dann dort die steuerliche Abschreibung aus?
Die Wertespanne bei der Immobile, wer muss diese versteuern? Sind es Geldwerte Vorteile durch Hoheitspolitik der Bauleitplanung? Angenommen die Stadt ulm Finanzamt verzichtet auf eine Besteuerung dieser Spanne, stellt es ihrer Meinung dann eine strafrechtliche Vorteilsbeschaffung durch die Verantwortlichen dar?
Der Fall Bundespräsident aD Wulf ist wohl eine Bagatelle hiergegen?
Sehr geehrter Herr Eberhardt,
vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwach, die ich mit meinen Kenntnissen als Architektin und durch meine Beschäftigung mit der Baupolitik versuche, wie folgt zu beantworten:
die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung richtet sich immer nach den tatsächlich bezahlten Aufwendungen sprich: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wenn Sie für ein vermietetes Gebäude € 200.000,00 bezahlt haben können Sie auch nur von diesem Betrag jährlich 2% abschreiben. Sofern Sie dieses Gebäude innerhalb von 10 Jahren wieder veräussern, müssen Sie die Differenz zwischen dem von Ihnen dann tatsächlich erzielten Verkaufspreis und dem "Buchwert" (Kaufpreis Gebäude+Grund und Boden ./. bis dahin steuerlich geltend gemachte Abschreibung) versteuern. D.h. erst beim Gebäudeverkauf wirkt sich eine Wertsteigerung steuerlich aus. Sie haben allerdings diese auch cash durch den Verkauf erzielt. Nach heutiger Rechtslage tritt diese Besteuerung jedoch nur dann ein, wenn der Verkauf innerhalb vom 10 Jahren erfolgt und das Gebäude davor nicht eigengenutzt wurde.
Die Besteuerung einer Immobilie im Privatvermögen richtet sich immer nach den tatsächlich erzielten Einnahmen, nicht nach fiktiven Werten. Dies gilt für Ulm genauso wie für Erlangen. Auch hat das Finanzamt keine "Spielräume" bei der Anwendung des Einkommensteuergesetzes. Grundstücksverkäufe sind notariell zu beurkunden und die Notare sind zur Meldung eines jeden Kaufvertrags an das Finanzamt verpflichtet. Eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen ist dadurch für mich nicht ersichtlich. Für genauere Auskünfte bitte ich Sie, sich an eine Steuerberater bzw. an das Finanzamt zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Annette Weinreich