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Frage von Christoph A. •

Frage an Annalena Baerbock von Christoph A. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehen sie die verfassungsrechtliche Unverzichtbarkeit des Förderalismus Art 79 GG Abs 3 nicht im Gegensatz zu den Änderungen IfSG §28b? Werden sie deshalb dagegn stimmen?

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Sehr geehrter Herr Abend,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG weist dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren zu. Eine bundeseinheitliche Regelung dieses besonderen Gefahrenabwehrrechts ist also der vom Grundgesetz vorgesehene Normalfall. Das ist ja auch sachlich plausibel, denn eine solche Krankheit ist ja erst einmal gleich gefährlich, egal ob sie in Bayern oder Schleswig-Holstein ausbricht. Auch Maßnahmen gegen Krankheiten, die sich heute weniger schnell verbreiten und sich daher in der Regel auf lokale Ausbrüche beschränken, etwa Salmonellen oder Masern, sind bundeseinheitlich geregelt. Erst recht ist dies sinnvoll bei einem Virus wie COVID-19, das sich global sehr schnell verbreitet und weder vor Staats- noch vor Landesgrenzen Halt gemacht hat.

Wir haben uns daher sehr früh für bundeseinheitliche Stufenpläne eingesetzt, die nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse, des Impffortschritts, der Auslastung des Gesundheitswesens und anderer Faktoren definieren, wann welche Einschränkungen durch die Länder verhängt werden dürfen oder wieder aufgehoben werden müssen. Das hätte Bürgerinnen und Bürgern ebenso wie Gewerbetreibenden deutlich erleichtert, die Regeln nachzuvollziehen. Das Grundgesetz verlangt, dass solch starke Einschränkungen auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhen. In die Kompetenz der Länder, die Gesetze zu vollziehen, wird nicht dadurch eingegriffen, dass der Bundesgesetzgeber eine solche zu vollziehende Regelung erst schafft.
Wir haben dabei dafür plädiert, dass die Länder den Spielraum behalten, Besonderheiten des örtlichen Geschehens, etwa lokal begrenzte Ausbrüche in einzelnen Betrieben oder Einrichtungen zu berücksichtigen.

Der sogenannten Bundesnotbremse, die im April in § 28b IfSG beschlossen wurde und ab 1. Juli wieder außer Kraft getreten ist , haben wir nicht zugestimmt. Denn die dort festgelegten Inzidenzwerte waren starr, nicht plausibel hergeleitet und zu diesem Zeitpunkt (April 2021) auch nicht mehr allein aussagekräftig.

Mit freundlichen Grüßen
Team Annalena Baerbock

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