Angela Dorn-Rancke
Angela Dorn-Rancke
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Maria E. •

Frage an Angela Dorn-Rancke von Maria E. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrte Frau Dorn-Rancke,

gerne möchte ich Ihnen einige Fragen zur Hochschulpolitik am Beispiel der Goethe Universität Frankfurt stellen.

1. Die Goethe Universität Frankfurt hat eigene Tochtergesellschaften, wie beispielsweise die CampuService GmbH, die durch ihre Leistungen wie Eventplanung, Betreiben einer kommerziellen Karriereplattform ( www.stellenportal-uni-frankfurt.de ), dem kommerziellen Magazin "KarrierePlaner", der Arbeit als Gastronon (Cafe Sturm und Drang) andere "Career Services" als staatliche Universität in das Marktgeschehen eingreift und ihren Stiftungsstatus ausnutzt. Geht dies in Ordnung mit dem Gedanken einer Hochschule nach Humbold'schen Ideal?

2. Ist es in Ordnung, dass die Goethe Universität Frankfurt dazu gezwungen wird, um den eigenen Finanzhaushalt zu verbessern, kommerzielle Dienstleistungen anzubieten die nichts mit Forschung oder Lehre zu tun haben?

3. Sollte es Ihrer Meinung nach hessischen Hochschulen verboten werden, Leistungen zu verkaufen die nichts unmittelbar mit ihrem Lehr- und Forschungsauftrag zu tun haben? Geht dadurch nicht die Unabhängigkeit der Hochschule teilweise verloren?

Gerne können Sie sich hier einen Überblick über die Leistungen der Uni verschaffen.
www.stellenportal-uni-frankfurt.de
www.uni-frankfurt.campuservice.de
www.campuswerbung-frankfurt.de
www.cafe-sturm-und-drang.de
www.campuslocation-frankfurt.de

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

Angela Dorn-Rancke
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau P.,

herzlichen Dank für Ihre Nachricht und eine große Entschuldigung für die verspätete Rückmeldung!

Das HHG ermöglicht in § 3 Abs. 9 HHG den Hochschulen wirtschaftlich in Rechtsformen des privaten Rechts tätig zu werden. Die Hochschulen des Landes Hessen können insbesondere zur Förderung des Wissens und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rechtssubjekte gründen oder sich an solchen Rechtssubjekten beteiligen.

Ebenfalls sieht das HHG eine Regelung zum Umgang mit dem Alumni der Hochschule vor. In § 3 Abs. 6 HHG ist vorgesehen, dass die Hochschulen in Verbindung mit ihren Absolventinnen und Absolventen bleiben und hierfür die Vereinigung Ehemaliger fördern.

Die Goethe-Universität hat von allen sich aus den HHG ergebenen rechtlichen Möglichkeiten umfangreich Gebrauch gemacht, die Aktivitäten sind durch die im HHG befindlichen Rahmenbedingungen erfasst.

Ich hoffe, dass meine Ausführungen zur Aufklärung beitragen können.

Mit freundlichen Grüßen
Angela Dorn

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