Betriebrentner zahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung den doppelten Beitrag. Passt das zum Leistungsprinzip? Will Ihre Partei diese Benachteiligung abschaffen?
Sehr geehrter Herr C.
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Höhe der zu zahlenden Beiträge hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab. Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen im Folgenden einmal genauer darlegen, auf welcher Grundlage Berechnung der Beiträge erfolgt.
Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind und Versorgungsbezüge erhalten, zahlen nach dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent. Hinzu kommt noch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Beiträge zur Krankenversicherung sind dann zu zahlen, wenn der Versorgungsbezug den aktuell gültigen Freibetrag von 176,75 Euro übersteigt.
Darüber hinaus wurde im Januar 2020 eine Gesetzesänderung herbeigeführt, die die Zahlung von Krankenkassenbeiträgen auf Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung betrifft. Demnach müssen Beiträge nur dann gezahlt werden, wenn die monatlichen Bezüge aus der Betriebsrente 176,75 Euro (Stand: 2024) überschreiten. Bis zu diesem Freibetrag müssen also keine Beiträge zur Krankenversicherung aus der Betriebsrente gezahlt werden. Sollte der Betrag von 176,75 Euro überschritten werden, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Andrew Ullmann