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Frage von Andreas K. •

Frage an Andreas Schwab von Andreas K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Dr. Schwan,

wie und mit welcher Begründung gedenken sie sich bei der Abstimmung zum Urheber-und Leistungsschutzrecht zu verhalten.
Insbesondere bitte ich um Bezug auf Artikel 13.

Herzlichen Gruß
A.K.

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Sehr geehrter Herr K.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Urheberrecht und zu Artikel 13.

Zweck der neuen EU-Richtlinie ist es, einen fairen Ausgleich zu schaffen zwischen Online-Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, urheberrechtlich geschützt Inhalte hochzuladen und abzurufen, und den Urhebern und Künstlern als Schöpfer dieser Inhalte.

Die Interessen der Urheber als auch der Nutzer können nur geschützt werden, wenn die Vielfalt der europäischen Kreativ- und Kulturwirtschaft grundsätzlich erhalten bleibt. Die Nutzer sollen Zugang zu Diensten haben, aber es müssen auch genügend Einnahmen erzielt werden können, um Rechteinhaber fair zu vergüten. Denn andernfalls wird es in naher Zukunft keine Schaffung kreativer Inhalte mehr geben.

Artikel 13 der Urheberrechterichtlinie soll Online-Plattformen, die die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte erlauben, verpflichten, auch den Schutz der Autorenrechte zu garantieren. In der Praxis soll dies gelingen, indem in einzelnen Fällen geprüft wird, ob ein hochgeladener Inhalt urheberrechtlich geschützt ist. Ist dies der Fall muss die Plattform sicherstellen, dass eine Lizenz für den Inhalt vorliegt, oder sie darf den Inhalt nicht öffentlich zugänglich machen.

Ich hoffe, sehr geehrter Herr K., dass ich Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen konnte.

So verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwab

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