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Andreas Schwab
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Frage von Elena F. •

Frage an Andreas Schwab von Elena F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Wie stehen Sie zu der allgemeinen Kritik gegen Artikel 13 und mögliche Uploadfilter? Natürlich ist der Schutz des Urheberrechts wichtig, ich bin selbst Künstlerin und möchte natürlich meine Arbeit schützen können. Aber nicht jede Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material ist augenblicklich Diebstahl, der dem Urheber finanziell schadet. Ganz im Gegenteil: Das Internet bietet in seiner aktuellen Form Kreativschaffenden wie aufstrebenden Journalisten die Möglichkeit eine große Zielgruppe zu erreichen, indem Inhalte geteilt werden, wünschenswert natürlich mit Quellenangaben, wodurch ebenfalls die Urheber maßgeblich profitieren können. Diverse Blogger sowie YouTube Nachrichtenkanäle, verwenden Bild- und Tonmaterial, auf welches sie sich in ihren Videos beziehen, all diese Formen der digitalen Berichterstattung und freien Meinungsäußerung sind durch Artikel 13, wie er in der aktuellen Form vorgesehen ist, in Gefahr, da die Algorithmen der Uploadfilter unmöglich differenzieren können, aus welchem Zweck das Material verwendet wurde. Ich bitte Sie inständig gegen Artikel 13 zu stimmen. Eine solch radikale Lösung kann nicht zielführend sein. Warum keine "Fair Use" Regelung, wie sie in Amerika Anwendung findet?

Vielen Dank für Ihre Zeit.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau F.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zur geplanten Urheberrechtsrichtlinie, auf die ich Ihnen sehr gerne antworten möchte.

Sie haben völlig Recht, dass nicht jede Verwendung von Inhalten gleich eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Auch bin ich Ihrer Meinung, dass das Internet Kreativschaffenden viele Möglichkeiten eröffnet, eine große Zielgruppe zu erreichen.

Dennoch besteht ein Problem, wenn große Plattformen ihr Geschäftsmodell darauf aufbauen, dass sie einen großen Gewinn daraus ziehen, dass ihre Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke hochladen und abrufen. Die EVP will daher einen fairen Ausgleich schaffen zwischen Online-Plattform-Dienstleistern und den Urhebern und Künstlern als Schöpfer der Inhalte. Dazu werden Plattformen künftig im Artikel 13 und im Erwägungsgrund 38 der Richtlinie verpflichtet, „angemessene und geeignete“ Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass hochgeladene Werke das Urheberrecht nicht verletzten.

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sind verschiedene Methoden denkbar. Eine davon ist das Modell des Filters. Eine andere Möglichkeit wäre, dass Künstler und Autoren der Veröffentlichung ihrer Werke zustimmen und eine entsprechende Vergütung erhalten. Des Weiteren stünde eine manuelle Prüfung der Inhalte zur Verfügung.

Selbstverständlich steht es den Urhebern aber frei, auf diesen Schutz zu verzichten. Sollte die Weiterverbreitung eines Inhalts durch den Kreativschaffenden gewünscht sein, so stellt die Richtlinie sich dem natürlich nicht entgegen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.

So verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Ihr

Andreas Schwab

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