Frage an Andreas Schwab von Marius K. bezüglich Recht
Warum leben wir in einer freien Welt und sind es doch nicht? Als Demokrat wünsche ich mir Meinungsfreiheit und objektive Beurteilung. Warum wollt ihr uns das Recht nehmen, indem Maschinen auf der Basis von Syntax entscheiden wo wir doch Gerichte (Ausgebildete Menschen) haben, die viel komplexer und gemeinschaftsorientierter urteilen können als Computer? Jeder hat das Recht auf zielorientiert Verhandlung. Jede Meinung ist als solche zu werten!
Sehr geehrter Herr K.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der geplanten Urheberrechterichtlinie.
Gerade mit dieser Richtlinie soll die Meinungsfreiheit und -vielfalt erhalten und gestärkt werden. Zweck der neuen Richtlinie ist es, einen fairen Ausgleich zu schaffen zwischen Online-Plattform-Anbietern, die es Nutzern ermöglichen, urheberrechtlich geschützt Inhalte hochzuladen und abzurufen, und den Urhebern und Künstlern als Schöpfer dieser Inhalte.
Durch die rasante Entwicklung der digitalen Technologien hat sich das Internet als wichtigster Markt für die Verbreitung und den Zugang zu Musik, Filmen, Presseerzeugnissen und anderen Inhalten etabliert. Manche Plattformbetreiber generieren hohe Gewinne mit urheberrechtlich geschützten Inhalten, ohne dass die Künstler oder Verfasser der Inhalte einen Anteil an diesen Einnahmen erhalten.
Gerade weil wir als EVP die Tragfähigkeit und die Vielfalt der europäischen Kreativ-, Kulturwirtschaft und Presse erhalten wollen, ist es uns ein Anliegen das oben beschriebene sogenannte „Value Gap“ zu schließen. Nur wenn die Urheber in Zukunft an den Gewinnen der Plattformen beteiligt werden, können wir sicherstellen, dass solche Inhalte auch weiterhin geschaffen werden.
In der Urheberrechterichtlinie werden daher Plattformbetreiber, deren Geschäftsmodell auf der Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch Nutzer basiert, künftig in die Pflicht genommen.
Natürlich haben Sie völlig recht, dass die Entscheidung, ob ein Inhalt urheberrechtlich geschützt letztlich nur durch ein Gericht getroffen werden kann. Aus diesem Grund wird auch im Art. 13, Abs. 5 festgelegt, dass sichergestellt werden muss, dass Einspruchsmöglichkeiten bestehen. Zudem legt Art. 13, Abs. 6 fest, dass die Plattformen sicherstellen müssen, dass sie bei der Überprüfung von Inhalten die Europäische Menschenrechtskonvention berücksichtigen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung ausdrücklich festschreibt.
Ich hoffe, sehr geehrter Herr K., dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.
So verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Andreas Schwab