Frage an Andreas Schwab von Johannes H. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Dr. Andreas Schwab,
denken sie, dass es sinnvoll ist die Upload Filter den Plattformen zu überlassen auf denen der Inhalt veröffentlicht wird? Korrekt funktionierende Upload Filter sind sehr teuer und sie schlagen auch fehl. Wie sollen sich kleinere Plattformen sich diese leisten?
Oder wie sollen Upload Filter zw. rechtlich erlaubtem oder unerlaubtem unterscheiden?
Was ist wenn man die Erlaubnis an dem Inhalt schon gekauft hat, aber die Plattform davon nichts weiß?
Sehr geehrte Herr H.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28. Juni 2018.
Artikel 13 der neuen Urheberrechterichtlinie legt fest, dass Plattformen künftig „angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen“ ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Nutzer nicht mehr online gestellt werden. Es geht dabei nicht darum, einen „Upload-Filter“ einzuführen oder das Hochladen bestimmter Inhalte zu unterbinden. Vielmehr geht es darum, eine angemessene Entlohnung der Rechteinhaber zu gewährleisten.
Offline erwarten wir ja auch bereits heute, dass Inhalte nur verfügbar gemacht werden dürfen, wenn die Rechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Warum sollte dies in der digitalen Welt anders sein? Ein Verzicht auf die Prüfung von Urheberrechten durch die Plattformen kommt daher für mich nicht in Frage.
So verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Andreas Schwab