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Andreas Schwab
CDU
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Frage von Sascha S. •

Frage an Andreas Schwab von Sascha S.

Guten Tag Herr Dr. Schwab.

Was passiert eigentlich wenn ein Land sich nicht an die Grundzüge der Europäischen Union hält? Nehmen wir mal ein Beispiel. Die Bundesrepublik Deutschland würde indirekt die Todesstrafe einführen im Bundesland X. In Deutschland ist Justiz Ländersache. Das heißt 15 Bundesländer würden zuschauen wie das Bundesland X die indirekte Todesstrafe einführt, indem z. B. Staatsanwälte nur die Täter hören, die Zeugen des Täters und das war es. Gedeckt von Justizminister und Ministerpäsidentin. Nehmen wir mal an, so etwas würde passieren, was würde die EU tun, was würde Ihre Partei im Parlament beantragen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 5. Mai 2017 bezüglich der möglichen Wiedereinführung der Todesstrafe in der EU.
Das Recht auf Leben ist ein unveränderbares Grundrecht aller EU-Bürger, das die CDU nicht nur als elementares Grundrecht achtet und schützt, sondern auch um jeden Preis verteidigt. Gemeinsam mit meinen Kollegen in der EVP-Fraktion strebe ich die weltweite Abschaffung der Todesstrafe an. Die Europäische Union lehnt die Todesstrafe ebenso kategorisch ab und arbeitet auch auf deren weltweite Abschaffung hin. So hat die EU die vollständige Abschaffung der Todesstrafe auch zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsländer erhoben und betont dies gegenwärtig in den Diskussionen über den möglichen Beitritt der Türkei vehement.
In der EU ist das Recht auf Leben gleich dreifach geschützt: durch die nationalen Verfassungen, durch die Europäische Menschenrechtskonvention und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Im Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) wird die Charta der Grundrechte den Europäischen Verträgen rechtlich gleichgestellt. Dies bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen Artikel 2 der Charta der Grundrechte, welcher das Recht auf Leben zusichert und die Todesstrafe ausschließt, beispielsweise ein Vertragsverletzungsverfahren durch die KOM eingeleitet werden kann. Darüber hinaus könnte der Rat der Europäischen Union auf Basis des Artikels 7 EUV zusammen mit dem Europaparlament als Sanktion die Stimmrechte im Rat entziehen. Weiterhin bin ich überzeugt, dass diese Maßnahmen in solcher Situation jedoch nur der Anfang des Wiederstandes gegen die Wiedereinführung der Todesstrafe wäre und in der EU weitere Sanktionsmöglichkeiten diskutiert werden würden. So hat sich die EVP-Fraktion auch Mitte 2015 ausdrücklich gegen die damals von der Fidesz für Ungarn geforderte Wiedereinführung der Todesstrafe gestellt und so diese nationale Debatte beendet.

Ich hoffe, sehr geehrter Herr S., dass ich Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnte.

So verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen

Ihr Andreas Schwab

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