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Andreas Schwab
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Frage von Fabian F. •

Frage an Andreas Schwab von Fabian F. bezüglich Europapolitik und Europäische Union

Sehr geehrter Herr Schwab,

ich wende mich an Sie, da Sie Mitglied im Ausschuss für den Europäischen Binnenmarkt sind.
Bis vor kurzem dachte ich, dass es innerhalb der EU eine Art Gleichberechtigung für Arbeitnehmer gibt. Nun ist mir zu Ohren gekommen, dass in der englischen Fußballiga die Vereine maximal 17 ausländische Spieler beschäftigen dürfen. In der Praxis bedeutet das, dass der Londoner Verein FC Chelsea, der momentan 18 ausländische Spieler beschäftigt, mit einem seiner ausländischen Spieler das Beschäftigungsverhältnis beenden muss. Es wird bereits spekuliert ob der Spanier Fernando Torres oder doch eher der Tscheche Peter Cech nun den Verein verlassen wird, um durch einen englischen Spieler ersetzt zu werden.
http://www.sport.de/medien/fussball/international/3ab04-1e6be0-5323-13/mourinhos-kader-problem-welcher-star-muss-gehen.html

Können Sie mir verraten wieso die Prinzipien der Gleichberechtigung hier nicht greifen? Erstreckt sich der gemeinsame Binnenmarkt den nicht auch auf den Arbeitsmarkt?

Mit freundlichen Grüßen
Fabian Fahrbach

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Sehr geehrter Herr Fahrbach,

haben Sie vielen Dank für Ihre Zuschrift.

Die von Ihnen beschriebene Situation in der englischen Fußballliga besteht bedauerlicherweise auch in anderen Sportarten und Mitgliedstaaten, wie z.B. im Basketball. Sportvereine bzw. –ligen erlassen häufig aus sportpolitischen Erwägungen, wie etwa der Nachwuchsförderung, so genannte Quotenregelungen, die das Aufstellen bzw. den Einsatz von ausländischen Spieler aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten beschränken.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied bereits 1995 in seinem Bosman-Urteil ( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:61993CJ0415&from=DE ) – hier ging es vornehmlich um den ablösefreien Wechsel von Spielern im Bereich des Berufsfußballs -, dass es gegen den in den Verträgen niedergelegten Grundsatz der Freizügigkeit verstoße, wenn die Regularien der Sportverbände das Recht von Berufsfußballern aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat beschränken, an einem Fußballspiel teilzunehmen. Dabei spiele nicht der Umstand eine Rolle, dass die Beschränkung nicht die Beschäftigung selbst betrifft, sondern maßgeblich sei die Möglichkeit der Vereine, diese Spieler bei einem offiziellen Spiel aufzustellen. Der EuGH entschied jedoch auch, dass angesichts der erheblichen Bedeutung des Sports - insbesondere des Fußballs – die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Spieler ein legitimer Zweck zur Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sein könne, wobei dieser geeignet und verhältnismäßig sein muss.

Die Frage, ob eine solche Beschränkung der Freizügigkeit gerechtfertigt sein kann, kommt jedoch am Ende auf den Einzelfall an. Insbesondere seit dem Bosman-Urteil gab es viele Versuche, in Sportlerverträgen bestimmte Aspekte – wie etwa ablösefreie Wechsel von Spielern oder Quoten für Spieler aus anderen Mitgliedstaaten – zu regeln. Zudem hatte erst im April der Präsident der Fifa, Sepp Blatter, selbst noch einmal die Einführung einer so genannten "6+5 Regelung" ins Spiel gebracht, die zu Beginn jeder Begegnung den Einsatz sechs einheimischer Spieler vorsieht und die 2010 aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem EU-Arbeitsrecht zunächst wieder fallen gelassen wurde. Letztlich treffen in diesem Bereich Sport und Sportpolitik aufeinander, deren Ziele bedauerlicherweise nicht immer deckungsgleich sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Andreas Schwab

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