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Andreas Schwab
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Frage von Jürgen J. •

Frage an Andreas Schwab von Jürgen J. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Schwab,
die e-Zigarette soll jetzt durch die Hintertür verboten werden. Inwiefern haben Sie sich eingehend mit dieser Materie vertraut gemacht um sich selbst, unter Berücksichgung der im www zur Verfügung stehenden Studien und Fakten, ein Urteil bilden zu können? Unter http://www.dampfzeichen.de/Holger-Nils-Dampfer-Brief.pdf http://rursus.de und http://ig-ed.org/ sind hilfreiche Informationen abrufbar, die zur Wahrheitsfindung bezüglich e-Zigarette helfen.
Wie stehen Sie zur Entscheidung von Menschen/Bürgern/Wählern für sich selbst zu entscheiden (Recht auf Persönlichkeitsentfaltung und Selbstbestimmung), ob sie nun Tabakwaren oder die weniger schädliche sogenannte e-Zigarette als Konsum-Genussmittel nutzen, weil sie nicht verzichten/aufhören wollen?
Wie stehen Sie zur Entscheidung der Kommission zur Regulierung der Tabakverordnung Nikotinhaltige Liquids als Medikament/Arzneimittel einzustufen, obwohl dies rechtlich nichthaltbarist?
Anmerkung: Die Zulassung als Arzneimittel ist aus Kostengründen von den Liquidherstellern nicht so einfach zu bewältigen/mit Risiko verbunden und hat defakto das Aus der Liquids zur Folge. Ist das erklärte Ziel der Kommission? Was soll das auf abgeordnetenwatch.de so gern zitierte: wenn, dann wird es erst 2016 Gesetz und auch dann wäre die Versorgung ja weiterhin gewährleistet.
Ja sicher, in Apotheken, zu welchen Preisen und mit was für Beschränkungen, die für Tabakwaren und Alkohol(die psychoaktivste "Droge") nicht gelten! Absolut inakzeptabel!!
Nach http://blog.rursus.de/2013/04/entwohnung-fuhrt-zum-verbot-der-ezigarette/ soll die anfänglich existierende 4mg Grenze gestrichen werden, so dass selbst nikotinfreie Liquids Apothekenpflichtig wären? Wenn hier tatsächlich die Gesundheit der Menschen im Vordergrund steht,was ich bezweifel(!), dann gäbe es für Lebensmittel/Konsumgüter des täglichen Bedarfs keine EU abgesegneten Schadstoffobergrenzen!
Danke für Ihre Antwort

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Jotzat,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06. April, zu der ich gerne Stellung beziehen möchte.

Wie ich bereits in meinen vorigen Stellungnahmen zu dieser Thematik ausgeführt habe, ist der Bedarf für eine Überarbeitung der bestehenden Richtlinie nachvollziehbar. Die 2001 entstandene Richtlinie ist in ihrem Anwendungsbereich, insbesondere durch die Vielzahl neuer Produkte, stark anpassungsbedürftig.

So wird die e-Zigarette bislang nicht erfasst und wir verfügen bislang über vergleichsweise wenige wissenschaftliche Studien im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Auswirkungen. Abgesehen von möglichen Vorteilen gegenüber der "normalen" Zigarette beinhaltet die e-Zigarette dennoch Nikotin und sollte damit auch entsprechend klassifiziert werden. Nur durch eine angemessene Klassifizierung kann den Verbrauchern ein bestmöglicher Schutz ermöglicht werden. Ein Zulassungsverfahren wie im Pharmabereich erscheint hier jedoch sicherlich übertrieben.

Wie viele meiner Kollegen vertrete ich die Auffassung, dass eine unserer Hauptaufgaben als Gesetzgeber darin bestehen muss, junge Menschen vom Einstieg in die Nikotinabhängigkeit abzuhalten. 8 von 10 Rauchern haben bereits vor dem 19. Lebensjahr mit dem Rauchen begonnen. Zudem zielt die Tabakproduktrichtlinie nicht darauf ab, bestehende Raucher in ihrem Recht auf Selbstbestimmung zu diskriminieren, sondern stellt die Prävention gegenüber dem Einstieg in den Nikotinkonsum in den Vordergrund.

Ich selbst habe mir noch keine abschließende Meinung zur Beurteilung der e-Zigarette gebildet und bin daher dankbar über die Informationen, die mir Bürger, Ärzte und Kollegen - Raucher, wie Nichtraucher - zukommen lassen. Ich möchte Ihnen versichern, dass ich mir der Bedeutung des Themas vollkommen bewusst bin und diese auch in den weiteren Beratungen berücksichtigen werde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen meinen Standpunkt näher bringen und stehe Ihnen bei weiteren Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Andreas Schwab

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