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Frage von Marianne F. •

Frage an Andreas Scheuer von Marianne F. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Scheuer,

herzlichen Dank für Ihre Antwort zum Thema Elternunterhalt.

Zu Recht verweisen Sie auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2005. Dieses Urteil hätte in der Tat eine Wende beim Elternunterhalt einläuten müssen/können. Tatsache ist aber leider, dass heute - zwei Jahre danach - die Grundaussagen des Bundesverfassungsgerichts weder bei den Sozialhilfeträgern, noch bei den Gerichten wirklich angekommen sind. Mir sind aus meinem Forum Elternunterhalt zahlreiche Elternunterhaltsfälle bekannt, in denen die Sozialämter sehr "phantasiereich" und weitab von der Rechtsprechung Ansprüche an vermeintlich unterhaltspflichtige Kinder stellen; manche Sozialämter üben psychischen und amtlich wirkenden Druck auf die Kinder aus, so dass diese schließlich "freiwillig" zahlen, obwohl ihr Einkommen und Vermögen weit unter den von der Rechtsprechung entwickelten Beträgen liegen. Als besonders empörend empfinden es die Betroffenen, dass ihnen ein fiktives Einkommen in Höhe der ersparten Miete angerechnet wird, wenn sie in der eigenen Immobilie wohnen. Dass der Wohnwert der eigenen Immobilie beim vorrangigen Kindes- und Betreuungsunterhalt angerechnet wird, erscheint durchaus gerechtfertigt. Beim Elternunterhalt ist diese Anrechnung aber absolut fehl am Platze. Viele haben, um möglichst bald und insbes. im eigenen Alter ein schuldenfreies Haus zu haben, über Jahrzehnte auf Urlaub und sonstigen kleinen "Luxus" verzichtet. Was sie sich hart erarbeitet und verdient haben, nimmt man ihnen über den Elternunterhalt wieder!

Sehr geehrter Herr Dr. Scheuer,
werden Sie sich dafür einsetzen, dass bei der Einkommensberechnung für den Elternunterhalt wenigstens der Ansatz des Wohnwertes außer Acht bleibt?
Halten Sie es für gerechtfertigt, dass über den Familienunterhalt (§ 1360 BGB) indirekt auch das Schwiegerkind zum Elternunterhalt herangezogen wird?

Mit freundlichen Grüßen
Marianne Fruhmann

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