Frage an Andreas Scheuer von Rudolf R. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Dr. Scheuer,
aus der PNP vom 01.10.2011(Titelseite) wurde ich auf ein Urteil des OLG Frankfurt aufmerksam.
(AZ 22 U 67/09)
Dieses Urteil ist als Grundsatzurteil ausgelegt (Revision zum BGH zugelassen).
In diesem Urteil finden sich u.a. die Sätze:
"Dieser musste als Linksabbieger entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei Rot gefahren ist oder nicht."
Bemerkenswert ist, daß hier der Zeitpunkt der Rotphase nicht definiert wurde.(Also nicht beim Wechsel des Lichtzeichens auf Rot oder unmittelbar nach dem Wechsel des Lichtzeichens).
Ausschalggebend ist nur, ob der Querverkehr das Rotlicht in der kreuzenden Fahrspur sehen konnte.
Da es sich hier nicht um eine Einzelfallentscheidung, sondern um eine Grundsatzentscheidung handelt, sehe ich das gesamte System der Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlagen in Frage gestellt.
Eine Grundsatzentscheidung ist dafür ausgelegt, um in analogen oder ähnlichen Fällen herangezogen zu werden.
Gilt dies nur für Linksabbieger oder auch für den Querverkehr, da auch hier sich Fahrspuren kreuzen?
Gilt die auch für Linksabbieger, wenn dieser einen grünen Likspfeil gezeigt bekommt.
Gilt dies etwa auch dann, wenn ein Fahrzeug bei Rot in die Kreuzung einfährt, weil der Lenker ein Grünlichr für eine andere Spur falsch interpretiert hat?
Gilt dies etwa auch dann, wenn ein Fahrzeug bei Rot in die Kreuzung einfährt, weil der Lenker ein Grünlicht, welches für eine andere Spur umgeschatlet hat, falsch interpretiert hat und plötzlich losfährt?
Meine Frage:
Was gedenken Sie zu tun, damit hier wieder Rechtssicherheit einkehren kann, da bisher davon ausgegeangen werden durfte, daß derjenige, welcher bei Rot in eine Kreuzung einfährt, die aleinige Schuld an einem Unfall trägt.
Grüße aus Passau
Rudolf Rothe