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Andreas Keck
FDP
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Frage von Willi M. •

Frage an Andreas Keck von Willi M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Keck,

wie kann es sein, dass ein Zeitarbeiter der die gleiche Arbeit macht nur die Hälfte
Lohn wie sein fest angestellter Kollege hat?

Wie kann jemand in München überleber der nur 1000€ netto verdient?

Grenzt die Zeitarbeit nicht an Sittenwidrigkeit??

Mit freundlichen Grüßen
W. Momm

Andreas
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Momm,

das ist eine gute Frage, bei der man sich den konkreten Einzelfall anschauen müsste. Meines Wissens ist ein solches Missverhältnis aber nicht die Regel. Gibt es in diesem Unternehmen einen Betriebsrat? Dann wäre dieser oder die zuständige Gewerkschaft bestimmt ein erster guter Ansprechpartner.

Leiharbeit generell ist ein komplexes Thema. Arbeitnehmer haben ein berechtigtes Interesse an unbefristeten, abgesicherten Arbeitsverträgen, Arbeitgeber wiederum benötigen flexible Kapazitäten um auf Konjunkturschwankungen und unterschiedliche Auslastung reagieren zu können.

Was tun, um aus diesem Dilemma herauszukommen?

Aus meiner Sicht sollten wir das Arbeitsrecht dahingehend reformieren, dass kurzfristigere Verträge mit kürzeren Kündigungsfristen möglich werden, wenn der Arbeitgeber dieses höhere Risiko einer Entlassung mit einem entsprechenden Aufschlag beim Lohn vergütet. Damit würde dann ein kurzfristig eingesetzter "Leiharbeiter" sogar mehr verdienen als ein festangestellter Kollege, hätte aber auch ein höheres Risiko kurzfristig arbeitslos zu werden.

Ich fordere also nicht gleichen Lohn für gleiche Arbeit, sondern höheren Lohn für gleich Arbeit bei höherem Risiko.

Ihre zweite Frage zielt auf die hohen Lebenshaltungskosten in München. Ja, auch ich stelle es mir sehr schwer vor mit 1000 € in München zu leben. Allerdings ist deshalb die Zeitarbeit an sich nicht sittenwidrig. Sittenwidrig sind Löhne, die 30% unter dem Marktdurchschnitt einer Branche liegen. Wir Liberale wollen, dass zukünftig von staatlicher Seite zwingend gegen sittenwidriges Lohndumping vorgegangen wird, es also im Verdachtsfall von staatlicher Seite verfolgt wird und nicht ausschliesslich zivilrechtlich eingeklagt werden muss.

Herzliche Grüße
Ihr
Andreas Keck