Frage an Andreas Jung von Siegbert M. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Jung,
Wie stehen Sie zur steuerlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebensgemeinschaften (Pflichten sind im Finanziellen schon gegeben)? Es wäre wünschenswert, dass auch Sie als CDU-Mitglied sich für eine Gleichstellung einsetzen würden.
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16. Mai 2008 zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Die Große Koalition hat sich den Zielen der Union angeschlossen, die Familie als wichtigste Form des Zusammenlebens zu stärken. Die Ehe ist eine besondere Institution. Eine völlige Gleichstellung von Lebenspartnerschaften ist nicht beabsichtigt.
Bereits im Jahr 2004 wurden Änderungen und Angleichungen im Erb-, Steuer- und Beamtenrecht gesetzlich verankert. So trat die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes der damaligen rot-grünen Regierungskoalition am 1. Januar 2005 in Kraft und baute die rechtliche Gleichstellung homosexueller Lebenspartner mit Ehegatten weiter aus.
Die Neuregelungen im Einzelnen:
Lebenspartner wie Ehegatten können ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Im Unterhaltsrecht erfolgt nach einer Trennung weitgehende Gleichbehandlung. Zudem wird das Verlöbnis auch für homosexuelle Partner eingeführt. Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können. Damit wird die so genannte Stiefkindadoption ermöglicht. Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind hat, und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Die Rechte des anderen leiblichen Elternteils werden nicht beeinträchtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes entspricht. Mit dem Gesetz werden zudem die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.
Die Eckpunkte zur Erbschaftssteuerreform sehen zudem vor, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zwar in der Steuerklasse III verbleiben, aber mit 500.000 die gleichen Freibeträge wie Ehegatten erhalten. Allerdings gibt es noch keine abschließende Einigung auf die Verabschiedung der Erbschaftssteuer, da noch zahlreiche Themen strittig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Jung