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Andreas Jung
CDU
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Frage von Philipp U. •

Frage an Andreas Jung von Philipp U. bezüglich Bundestag

Guten Tag Herr Jung.
Aktuell gibt es in ihrer Partei ja fast Wöchentlich neue Korruptionsfälle.
Nun ziehen die ersten dieser Politiker auch Konsequenzen und legen ihre Ämter nieder bzw. kündigen an nicht mehr neu zu kandidieren.

Meine Frage ist: Was passiert eigentlich mit dem ungerechtfertigt erlangten Geldern? Immerhin geht es hier um Beträge wofür normale Menschen Jahrzehnte arbeiten müssen.

Kann man also davon ausgehen dass diese Gelder von den Angeordneten abgezogen werden oder kann man die CDU und CSU ab sofort dazu nutzen mal schnell für 4 Jahre in den Bundestag zu huschen, sich einen halben Lebenslohn zu ergaunern und dann wenn alles auffliegt nahezu ungestraft mit dem Geld wieder in die Privatwirtschaft wechseln?

Denn mit 660.000€ hätte ich auch kein Problem mein Amt nieder zu legen und mich selbstständig zu machen.

Kostenloses Startup Geld durch MdB Posten? Ich hoffe nicht.

Bleiben sie gesund und noch einen schönen Tag.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Utta,

vielen Dank für Ihre Anfrage und bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihnen erst jetzt antworte.

Wer Bundestagsabgeordneter ist, hat sich in der Ausübung seines Mandats allein am Nutzen für das Gemeinwohl zu orientieren. Es ist inakzeptabel, wenn ein Abgeordnetenmandat genutzt wird, um daraus persönlichen Profit zu schlagen. Konsequenzen sind dann unumgänglich. Das haben wir als Union unmissverständlich deutlich gemacht. Wo das notwendig war, haben wir auch gesetzliche Bestimmungen verschärft. Zusätzlich haben wir einen Verhaltenskodex für Mitglieder unserer Fraktion beschlossen.

Konkret zu Ihrer Frage wurde nun im Rahmen der Verschärfung der Regeln für Abgeordnete in § 44a Absatz 5 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes geregelt, dass unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert dem Haushalt des Bundes zuzuführen sind. Sie verbleiben also gerade nicht bei den Abgeordneten, die sich nicht an die – nochmals verschärften – Regeln halten. Das gilt nach § 44a Absatz 5 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes auch für ausgeschiedene Bundestagsabgeordnete.

Herzliche Grüße

Andreas Jung

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