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Andreas Jung
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Frage von Thomas S. •

Frage an Andreas Jung von Thomas S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Guten Tag Herr Jung,

laut meiner Beobachtung lassen nicht wenige Unternehmen in ihren Ausschreibungen betreffs Jobs und Praktika eine unfaire und teils devote Praxis erkennen.

1. Problem: Tabuisierung der Lohnfindung

Während die meisten Unternehmen sachlich dienliche Beschreibungen leisten, welche Aufgaben mit der jeweils ausgeschriebenen Tätigkeit verbunden sind und welche Anforderungen diesbezüglich an etwaige Bewerber/innen gestellt werden, wird die Frage der Lohnfindung oft nichtssagend behandelt, Das sehe ich als unfair gegenüber den einen Job oder Praktikumsplatz suchenden jungen Menschen gegenüber, die teils nur über ein schmales Budget verfügen und sicher so wie ich gerne schnell und unkompliziert an Hand einer Ausschreibung erfahren möchten, ob die dort angebotene Beschäftigung eine angemessene Vergütung verspricht.

Die Dienstleistungs-Gesellschaft Hochtaunus gGmb verwendet z.B. in einer aktuellen Ausschreibung für die Beschreibung von Aufgaben und Voraussetzungen 92 Wörter, für die der Lohnfindung nur 2 ( zudem nichtssagende) Wörter.

https://stellenmarkt.studentenwerkfrankfurt.de/anzeige/203940-schulbegleiterin-mwd

Screeenshot; https://www.directupload.net/file/d/6063/4bfleo9m_jpg.htm

Frage 1:

Was halten Sie von der Idee, dass der Gesetzgeber aussagefähige Informationen in Ausschreibungen betreffs der Vergütung vorschreibt?

2. unvergütete Praktika

Das Zentrum für Psychotherapie Wiesbaden bietet aktuell eine Stelle für ein 5-monatiges Pflichtpraktikum mit durchschnittlich 23 Wochenstunden an drei bis vier Tagen (insgesamt 480 Stunden) an, das nicht vergütet wird.

https://stellenmarkt.studentenwerkfrankfurt.de/anzeige/204341-praktikumsstelle-fuer-psychologie-studierende

Screenshot: https://www.directupload.net/file/d/6063/5syi9xgk_jpg.htm

Was halten Sie von einem Mindestlohn für Praktika, damit die Arbeit der dort Beschäftigten nicht ausgenutzt werden kann?

Viele Grüße T. S.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schüller,

herzlichen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Frage zu rechtlichen Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung von Stellenausschreibungen. Bitte entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt antworte.

Wesentlicher Inhalt einer Ausschreibung ist das sogenannte Stellen- und Anforderungsprofil. Durch die Beschreibung der Tätigkeit und die für deren Ausübung notwendigen Voraussetzungen wird für alle Beteiligten ein Rahmen definiert. Es verwundert nicht, dass der Schwerpunkt einer Anzeige auf diesen Angaben liegt, beantwortet er doch die Frage, ob die Bewerbenden den Anforderungen der Stelle genügen und umgekehrt. Aus Sicht des Gesetzgebers ist hierbei vor allem von Bedeutung, dass die Anforderungen sachlich nachvollziehbar sind und die Ausschreibung diskriminierungsfrei erfolgt.
Unbestritten spielt für Bewerberinnen und Bewerber neben dem Tätigkeitsprofil auch die Frage der Entlohnung eine gewichtige Rolle bei der Stellenauswahl. Teilweise geben Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, die Tarifgruppe und die Bezeichnung des Tarifvertrages an. Grundsätzlich gibt es in Deutschland derzeit jedoch keine gesetzliche Verpflichtung und im Übrigen auch kein Verbot für Arbeitgeber, das mögliche Einkommen anzuzeigen. Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachpolitikern ist nicht vorgesehen, hieran zeitnah etwas zu ändern.
Für den Bereich der Praktika gilt mit wenigen Ausnahmen bereits heute das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG). Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2021 9,50 Euro pro Stunde. Die genannten Ausnahmen, wie z.B. ein Orientierungspraktikum für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums sind in § 22 I MiLoG definiert. Unabhängig davon steht es Arbeitgebern frei, für Praktika einen höheren Lohn als den Mindestlohn zu bezahlen.

Herzliche Grüße

Andreas Jung

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