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Andreas Jung
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Frage von Jürgen S. •

Frage an Andreas Jung von Jürgen S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Jung

Durch die neue Rechtsprechung zur Kinderpornografie wird explizit verlangt, dass konkrete sexuelle Handlungen durch das Kind oder an dem Kind vorgenommen werden.

Dadurch ist eine Lockerung der Rechtsprechung zur Kinderpornografie eingetreten, da viele Bilder und Filme, deren Besitz bislang strafbar war, nunmehr nicht mehr vom Gesetz erfasst sind.

Bis vor kurzem waren auch Bilder, in welchen Kinder in unnatürlichen, die Geschlechtsteile betonenden und sexuell zur Schau stellenden Körperhaltungen Haltungen posierten, oder Bilder, aus deren Kontext sich ergab, dass die Kinder von Dritten Handlungsanweisungen erhielten, strafbar gewesen.

Meines Erachtens werden auch diese Kinder, von welchen solche unwürdigen Fotos / Filme gefertigt werden, mißbraucht. Und auch wer sich solche Bilder verschafft oder solche Dateien verbreitet, nimmt nicht nur billigend in Kauf, dass Kinder missbraucht werden, sondern trägt dazu bei, dass weitere Missbräuche erfolgen und alles nur aus niedrigen finanziellen oder sexuellen Beweggründen.

Wie stehen Sie zur Lockerung dieses Strafrechts ?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Sterk,

gerne beantworte ich Ihre bei abgeordnetenwatch.de eingestellte Email vom 13. November 2007 zur Rechtslage von Kinderpornografie.

Sie beziehen sich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2006 (4StR570/05). In dieser Entscheidung wurde für die Strafbarkeit nach § 176 Abs. 4 Nr.2 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) verlangt, dass der Täter das Kind dazu bestimmen müsse, an seinem Körper sexuelle Handlungen vorzunehmen, ein Posieren des Kindes in sexuell aufreizender Weise sollte dazu nicht genügen.

Insofern handelte es sich nicht um eine vom Gesetzgeber veranlasste Lockerung des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch, sondern um eine Auslegung der Rechtsprechung. Der BGH-Beschluss führte allerdings eine Strafbarkeitslücke vor Augen, die nach meiner Auffassung nicht hinnehmbar ist. Ich stimme Ihrer Auffassung, dass auch in diesen Fällen Kindesmissbrauch vorliegt, ausdrücklich zu.

Die Strafbarkeitslücke wurde dementsprechend erkannt und wird durch eine Neufassung des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (BT-Drs. 16/3439) beseitigt.

Die entsprechende Änderung bedarf noch der Beratungen im Bundesministerium der Justiz sowie zwischen den Koalitionspartnern.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Andreas Jung

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