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Antwort von Andreas Hofmeister
CDU
• 26.10.2018

(...) Die Ausweisung der Werte von Nettokaltmiete, Betriebskosten und Bruttokaltmiete getrennt nach den fünf regionalen Wohnungsmärkte im Landkreis erfolgt dabei nicht willkürlich, sondern orientiert sich an entsprechenden Untersuchungen des Wohnungsmarktes. Ausdrücklich werden Empfänger von Sozialleistungen gebeten, sich vor Abschluss eines neuen Mietvertrages an den zuständigen Sozialleistungsträger zu wenden, um die Angemessenheit der künftigen Unterkunftskosten prüfen zu lassen und damit Unstimmigkeiten bei der Übernahme der Unterkunftskosten zu vermeiden. Insofern sehe ich an dieser Stelle keinen Änderungsbedarf. (...)

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