Andreas Altmann
FREIE WÄHLER
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Andreas Altmann zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Hansi G. •

Frage an Andreas Altmann von Hansi G. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Altmann,

als geschiedener Elternteil ist dieser gesetzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Gem. BGH und der Düsseldorfer Tabelle wird der Unterhaltspflichtige hier finanziell bis ins kleinste Detail geprüft und (bildlich gesehen) "komplett nackig" gemacht. Im schlimmsten Fall verbleibt einem Unterhaltspflichtigen nur der Selbstbehalt (z. Zt. 1000€).

Wie gedenken Sie die korrekte Verwendung des gezahlten Unterhalts zu gewährleisten? Nach heutigem Stand der "Rechtssprechung" kann der Unterhaltsempfänger (Mutter/Vater) mit dem Geld machen was er will (Urlaub, Vermögensbildung,....). Eine Prüfung der Verwendung zu Gunsten der Kinder ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Über eine Darlegung Ihres Standpunktes hierzu würde ich mich sehr freuen.

Antwort von
FREIE WÄHLER

Sehr geehrter Hr. Grotjahn,

vielen Dank für Ihre Ihre Frage zu einem Thema, dass man leider diskutieren muss, da es sehr viele Mitmenschen betrifft.

Zuallererst möchte ich wie bei der Frage zu Rechten getrennt lebender Väter darauf hinweisen, dass mein Augenmerk auf dem Wohl der betroffenen Kinder liegt. D.h. unterhaltspflichtige Elternteile sollen auch weiterhin unterhaltspflichtig bleiben.

Sie sprechen hier mehrere Faktoren auf einmal an. Zum einen ist die Düsseldorfer Tabelle meiner Recherche nach ein Anhaltspunkt, welche vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellt wird, verbindlich sind aber Einigungen vor Gericht bei der Scheidung. Bei einer Scheidung sollten also bei der Festlegung des Unterhalts beide Parteien die jeweilige finanzielle Situation offenlegen, damit eine gerechte Festlegung getroffen werden kann. Dabei sollte berücksichtigt werden, wie lange einer der beiden Parteien zeitweise nicht erwerbstätig sein kann, um für den Nachwuchs da zu sein (hierbei verweise ich auf neue Rechtssprechungen der letzten drei Jahre, die besagen, dass derjenige, der auf die Kinder aufpasst nach einer gewissen Frist wieder arbeiten muss, da sonst die Gefahr der Altersarmut droht). Weiterhin sollten auch Faktoren berücksichtigt werden wie Fahrtkosten bei Besuchsrechten, v.a. wenn der erziehende Elternteil mit den Kindern umzieht. Bei konkreten Verdachtsfällen sollte die Möglichkeit bestehen, dass der Unterhaltsempfänger eine jährliche Auflistung gegenfalls mit Belegen für größere Anschaffungen/Ausgaben, die zum Wohle des Kindes gemacht wurden, abzugeben hat.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Altmann
Bundestagsdirektkandidat Freie Wähler