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Antwort von Andrea Voßhoff
CDU
• 29.07.2013

(...) Zu Ihrer Frage zur Abgeordnetenbestechung erlaube ich mir gleichwohl kurz den Hinweis, dass das von Ihnen beschriebene Verhalten eines Abgeordneten nicht - wie Sie meinen - straffrei ist, sondern als vollendeter Stimmenkauf nach § 108 e StGB strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen wäre!!! (...)

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