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Frage von Heidemarie F. •

Frage an Andrea Nahles von Heidemarie F. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Nahles,

Was hat die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zur gesetzliche Rente der DDR mit einem Stichtag zu tun? Warum werden hier nicht die erworbenen Anwartschaften (wie z.B. bei Betriebsrenten, VBL u.s.w.) gewertet, sondern die Zugehörigkeit an einem bestimmtem Tag (30.06.1990)? Warum gibt es nur für das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz eine Stichtagsregelung und nicht für alle anderen 26 Systeme? - Gleichheitsprinzip- Ist zu dieser Thematik eine Gesetzesänderung vorgesehen?

Mit freundlichen Grüßen

Heidemarie Fischer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Fischer,

die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat natürlich nichts mit einem Stichtag zu tun. Sie sprechen jedoch einen Sonderfall der AVI der Technischen Intelligenz an. Hier wurde im Jahr 1996 vom Bundessozialgericht entschieden, dass bestimmte Personen, die in der DDR eben n i c h t Mitglied des genannten Zusatzversorgungssystem waren, aber am 30.06.1990 noch in einem Betrieb gearbeitet haben, der möglicherweise auch Zusatzversorgungen "erteilt" hat, dennoch so gestellt werden, als wären sie Mitglied dieses Zusatzversorgungssystems gewesen. Dies ist dann auch erfolgt. Zum Teil nimmt der Rentenversicherungsträger diese Bescheide derzeit wieder zurück, wenn diese Betriebe am 30.06.1990 nur noch als leere Hülle bestanden haben, also auf dem Papier, faktisch jedoch bereits in andere Gesellschaftsformen überführt waren.

Alle Personen, die Mitglieder von Zusatzversorgungen waren, haben für die Zeiten der Zugehörigkeit zu diesen Systemen Anspruch auf eine Entgeltberechnung nach dem AAÜG; alle Zusatzversorgungssysteme der DDR wurden zum 30.06.1990 geschlossen. Das heißt auch, die o.g. Personen wurden nicht nachträglich in ein Versorgungssystem einbezogen, sondern nur bei der Rentenberechnung für diese Zeit so gestellt, als wären sie Mitglied gewesen. So werden die Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, auch wenn für diese z.B. keine Beiträge zur FZR gezahlt wurden.

Die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung ergibt sich aus diesem Sachverhalt nicht, da es sich allein um eine gerichtliche Entscheidung handelt, die einen Stichstag beinhaltet.

Beste Grüße
Andrea Nahles