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Frage von Peter J. Dr. S. •

Frage an Andrea Nahles von Peter J. Dr. S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Nahles,

Ich habe gehört, dass das Kurzarbeitergeld 18 Monate gezahlt werden soll. Hört sich ja schön an, allerdings kommen nicht alle Arbeitnehmer in diesen Genuss, wie typischerweise Leiharbeiter, Arbeitnehmer deren befristeter Vertrag endet und bei Unternehmen arbeiten, die lieber kündigen. Typischerweise sind diese Arbeitnehmer, die eher schlechtverdienenden.
Somit besteht hier doch ein erhebliches Gerechtigkeitsproblem, betrachten wir folgendes Beispiel. Ein gut verdiender VW-Arbeiter kann somit 18 Monate Kurzarbeitergeld bekommen und im Anschluss ggf. ALG I und später ggf. ALG II. Ein Leiharbeiter hingegen wird sofort entlassen, sein ALG I (sofern er/sie denn alle Vorausetzungen erfüllt) wird nicht hinreihend sein, also bekommt er/sie sofort erfgänzendes ALG II. Dem entsprechend wirkt es sich auf die Rente aus. Und zur Krönung erlaubt das Arbeitsamt sogar Ausnahmen beim Kündigungsschutz von Leiharbeitern (wie mit 800 Arbeitnehmern der Firma Addecco in Köln geschehen, die bei Ford und Zulieferfirmen gearbeitet hatten. Diesen Menschen durfte Adecco schon gesetzteswidrig zum 30.11.2008 kündigen statt zum 31.12.2008. Oder lag das an den guten Beziehungen von Herrn Clement, der ja für Adecco arbeitet. siehe Spiegel). Die Leiharbeitfirma spart eine Menge Geld und der Arbeitslose und die Versicherten zahlen.
Aber warum immer diese Ungleichbehandlungen? Warum unterstützt die Regierung also Festangestellte, während ich jegliche Unterstützung für Arbeitnehmern von Leiharbeitsfirmen oder mit befristeten Verträgen vermisse. Oder ist ein Leiharbeiter sowas wie die dritte Klasse? Marx nannte solche Menschen mal Lumpenproletariat
Was gedenkt die SPD gegen diese Ungerechtigkeiten zu tun und wer haftet für den Schaden der durch Adecco entstanden ist?

Mit besten Grüssen

Peter J. Stauvermann

Ich bedanke mich schon jetzt für die Antwort

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Stauvermann,

es ist richtig, dass ab dem 1. Januar 2009 die Bezugsfrist von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (im Unterschied zu Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld) von sechs auf 18 Monate verlängert wurde, und zwar für alle diejenigen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht. Damit tragen wir dem Konjunkturabschwung Rechnung und erleichtern es den Betrieben, Beschäftigte zu halten statt zu entlassen. Grundsätzlich sind von den Kurzarbeitergeldregelungen alle Beschäftigten erfasst, also auch und ausdrücklich Beschäftigte in der Zeitarbeitsbranche.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht, wenn im Betrieb eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht. Für den Anspruch müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, z.B. dass alle sonstigen Möglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitsausfall wie Urlaub und Arbeitszeitkonten ausgeschöpft sind. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt. Er muss das Kurzarbeitergeld zunächst vorstrecken und bekommt es dann von der Arbeitsagentur erstattet. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bereit sein muss, Kurzarbeit zu vereinbaren und Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Wir wollen, dass möglichst viele Arbeitgeber, auch aus der Zeitarbeitsbranche die Möglichkeiten der Kurzarbeit nutzen. Erzwingen kann man es nicht. Jedenfalls gibt es an dieser Stelle keine Ungleichbehandlung von Beschäftigten von Zeitarbeitsfirmen und übrigen Beschäftigten.

Im Übrigen wollen wir vor allem die Weiterbildung in Kurzarbeitsphasen fördern und haben dazu im Rahmen des zweiten Konjunkturpaketes Vorschläge gemacht:
. Alle Beschäftigten, die Kurzarbeit leisten, können diese Zeit für eine Qualifizierung in ihren Betrieben nutzen. Die Bundesagentur für Arbeit soll diese Qualifizierungskosten bezuschussen.
. Volle Befreiung der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsbeiträgen, wenn während der Kurzarbeit weitergebildet wird.
. Hälftige Befreiung der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsbeiträgen, wenn während der Kurzarbeit nicht weitergebildet wird.

Beste Grüße
Andrea Nahles

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SPD

Sehr geehrter Herr Stauvermann,

es ist richtig, dass ab dem 1. Januar 2009 die Bezugsfrist von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (im Unterschied zu Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld) von sechs auf 18 Monate verlängert wurde, und zwar für alle diejenigen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht. Damit tragen wir dem Konjunkturabschwung Rechnung und erleichtern es den Betrieben, Beschäftigte zu halten statt zu entlassen. Grundsätzlich sind von den Kurzarbeitergeldregelungen alle Beschäftigten erfasst, also auch und ausdrücklich Beschäftigte in der Zeitarbeitsbranche.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht, wenn im Betrieb eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht. Für den Anspruch müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, z.B. dass alle sonstigen Möglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitsausfall wie Urlaub und Arbeitszeitkonten ausgeschöpft sind. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt. Er muss das Kurzarbeitergeld zunächst vorstrecken und bekommt es dann von der Arbeitsagentur erstattet. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bereit sein muss, Kurzarbeit zu vereinbaren und Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Wir wollen, dass möglichst viele Arbeitgeber, auch aus der Zeitarbeitsbranche die Möglichkeiten der Kurzarbeit nutzen. Erzwingen kann man es nicht. Jedenfalls gibt es an dieser Stelle keine Ungleichbehandlung von Beschäftigten von Zeitarbeitsfirmen und übrigen Beschäftigten.

Im Übrigen wollen wir vor allem die Weiterbildung in Kurzarbeitsphasen fördern und haben dazu im Rahmen des zweiten Konjunkturpaketes Vorschläge gemacht:
. Alle Beschäftigten, die Kurzarbeit leisten, können diese Zeit für eine Qualifizierung in ihren Betrieben nutzen. Die Bundesagentur für Arbeit soll diese Qualifizierungskosten bezuschussen.
. Volle Befreiung der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsbeiträgen, wenn während der Kurzarbeit weitergebildet wird.
. Hälftige Befreiung der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsbeiträgen, wenn während der Kurzarbeit nicht weitergebildet wird.

Beste Grüße
Andrea Nahles