Frage an Andrea Nahles von Ursula B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Nahles,
mein Thema ist die private, staatlich geförderte Altersvorsorge, bekannt als Riester-Rente.
Die Bestimmungen zur Riester-Rente geben vor, dass den Kinderzuschlag nur derjenige erhält, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Die Situation meines Lebensgefährten: in Trennung lebend, Riester-Vertrag seit 2006.
Seine zwei ehelichen Kinder leben bei ihrer Mutter, der das Kindergeld zufließt. Mutter bisher ohne Riester.
Mein Partner hat die Kinder je zu 0,5 auf der Steuerkarte (die Mutter ist auch berufstätig). Er ist barunterhaltspflichtig und kommt dieser Verpflichtung entsprechend der Düsseldorfer Tabelle monatlich nach. Er zahlt den Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergelds i.H.v. 77 EUR je Kind.
Demnach fließt ihm indirekt das halbe Kindergeld zu und insofern müsste er doch zulageberechtigt sein. Vom Anbieter des Riester-Produkts wurde dies aber negativ beschieden.
In einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 21.12.2004 zu Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz steht unter § 9 Abs. 5 EigZulG (Kinderzulage) unter Rn 62,2:
„Kindergeld erhält nicht nur der Elternteil, an den das Kindergeld gezahlt wird, sondern auch der barunterhaltspflichtige Elternteil, dem das halbe Kindergeld im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht und der seiner Unterhaltspflicht nachkommt.“
Meiner Meinung nach kann diese Aussage analog für Riester angewandt werden. Eine abweichende Behandlung stellt meiner Meinung nach eine Benachteiligung in Trennung/Scheidung lebender Arbeitnehmer (m/w, in 90% der Fälle sind es Männer) dar, die zwar ihren Unterhaltspflichten nachkommen, aber nicht die Kinderzulage erhalten können.
Diese Personengruppe ist eine wachsende (Scheidungsraten!).
Können mein Freund und seine Leidensgefährten mit Ihrer Unterstützung rechnen, wenn es um die Anpassung der Riester-Bedingungen an die Verhältnisse von Getrenntlebenden /Geschiedenen geht?
Vielen Dank vorab für eine Antwort.
Schöne Grüße
U. Bai
Sehr geehrte Frau Bai,
der Gesetzgeber hat bei Einführung der Riesterrente die Zahlung der Kinderzulage bewusst auf denjenigen beschränkt, der auch das Kindergeld erhält. Damit wird pauschalierend das Ziel verfolgt, dass die Kinderzulage dem Elternteil zugute kommt, der die Erziehungsleistungen erbringt und daher nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, Erwerbseinkommen zu erzielen und damit eine adäquate Altersvorsorge aufzubauen.
Diese Zulagenzuordnung führt aber in der Regel nicht dazu, dass der andere (berufstätige) Elternteil dadurch benachteiligt wird. Man muss dazu wissen, dass die Zulagen (Grund- und Kinderzulage) lediglich eine Vorauszahlung auf den sich aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a Einkommensteuergesetz ergebenden Steuervorteil darstellen. Das heißt, dass bei der Berechnung der Steuerersparnis durch die Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs im Rahmen der Einkommensteuererklärung das Finanzamt von der Steuerersparnis die Zulagen abzieht. Würde Ihr Lebensgefährte also für jedes seiner beiden Kinder eine halbe Kinderzulage bekommen, also bei voller Ausnutzung der Förderung sind dieses insgesamt 185 Euro pro Jahr, dann würde sich seine Steuerersparnis um diesen Betrag reduzieren. Er hätte also gar nichts gewonnen. Eine "Anpassung der Riester-Bedingungen an die Verhältnisse von Getrenntlebenden/Geschiedenen" ist daher gar nicht erforderlich.
Beste Grüße
Andrea Nahles