Frage an Andrea Nahles von Anja B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Guten Tag.
Ich arbeite in der bundesweiten Intensivpflege . Zur Zeit arbeite ich in einer Versorgung in Bremen. Ich wohne im Hotel oder in einer Ferienwohnung, bin also 24 Stunden außer Haus Ich bin jedesmal in derselben Versorgung, deswegen werden meine Spesen versteuert. Arbeitskollegen die auch 24 Stunden außer Haus sind aber in zwei verschiedenen Versorgungen arbeiten, bekommen den vollen Spesensatz ausgezahlt.Ich bin genauso 24 Stunden von zuhause weg, wieso habe ich Nachteile weil ich nur einer Versorgung arbeite? Ltd Gesetzt ist es von äußerster Wichtigkeit, zu zwei unterschiedlichen Versorgungen zu fahren, auch innerhalb derselben Stadt- dann wird der Spesensatz voll ausgezahlt- wird nur zu einer Versorgung gefahren- zählen die 24 Stunden außer Haus, nicht voll- obwohl ich genauso wie meine Kollegen, 24 Stunden von zuhause weg bin. Ich denke 24 Stunden von zuhause weg- sind 24 Stunden von zuhause weg, da ist es völlig egal ob nur in einer Versorgung oder in zwei verschiedenen Versorgungen gearbeitet wird. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die Unterschiede erläutern könnten. Worin besteht der Unterschied- beide Arbeitnehmer leben im Hotel, sind 24 Std nicht zuhause. Einer arbeitet bei einem Patienten 7 Tage, der andere Kollege arbeitet bei zwei Patienten, einmal 3 Tage bei einem Patienten, dann 4 Tage bei einem anderen Patienten, in der selben Stadt. Fakt ist, beide Arbeitnehmer sind 24 Std nicht zuhause. Der erhält den vollen Satz, weil er zwei verschiedene Versorgungen bedient. Wo ist der Unterschied ? beide Arbeitnehmer sind 24 Stunden außer Haus. Für mich sind 24 Stunden nicht zuhause- 24 Stunden nicht zuhause. Vielleicht können Sie mir verdeutlichen- wo genau der Unterschied ist- zwischen 24 Stunden außer Haus- da bei der Spesenabrechnung ein massiver Unterschied gemacht wird. Auch wenn ich nur zu einer Versorgung gehe, bin ich genauso 24 Stunden von zuhause weg, wie Kollegen die in zwei Versorgungen arbeiten. MfG A. B.