Portrait von Andrea Nahles
Andrea Nahles
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Andrea Nahles zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Harald B. •

Frage an Andrea Nahles von Harald B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Andrea Nahles,
warum hat bitte der Bundestag bis heute noch kein Antmobbinggesetz verabschiedet. Bekanntlich versucht Mobbing alleine im Gesundheitssystem einen Schaden von 10 - 50 Millarden, je nach Untersuchung und Universität. Ich gehe nur von der unter Schadensgrenze aus, d.h., wenn von 10 Millarden Euro pro Jahr durch eine Gesetzgebung nach dem Muster von Schweden oder Frankreich durch ein eindeutiges Mobbingegsetz halbiert werden kann, so hat doch die Wesentliches zur Folge. Einmal würde 750 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die Erfahrung machen müssen, dass die Würde des Menschen bei uns doch antastbar ist. Weiterhin würden 5 Millarden alleine im gesundheitsytem pro Jahr mindestens eingespart werden, was ja allen Beitragszahler hilft. Über Kosten von Frühverrentung möchte ich gar nicht sprechen.
Und, so einfach ist es, die Gesetze müssen auch nur übernommen werden vom Beispiel Schweden, das Gesetz im Original und englischen Text kann Ihnen gerne zuschicken, denn die haben doch im Norden damit erfolg erzielt. Warum sträubt sich der Bundestag bitte dagegen?
Mit freundlichen Grüßen
Harald Bulling
Dipl. Volkswirt
PS. Für Ihre Bereitschaft hier als Ansprechpartnerin und rege Teilnehmerin zur Verfügung zu stehen, aller Anerkennung und viel Erfolg bei Ihrer Arbeit.

Portrait von Andrea Nahles
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Bulling,

Mobbing ist ein vielschichtiges Problem und nicht so einfach vom Gesetzgeber zu ahnden.

Allgemeine Kriterien lassen sich nicht aufstellen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, die in der Gesamtschau betrachtet werden müssen.

Wie sie sicher wissen, hat die Bundesregierung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bereits ein sehr weit reichendes Instrument gegen Mobbing geschaffen. Es greift in Fällen, wo eine Benachteiligung aufgrund der Rasse, des Geschlechtes, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität auftritt.

Mobbing ist bereits arbeitsrechtlich verboten. Es ist als Eingriff in des durch Art. 1 und 2 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit anzusehen. in der Regel sind die als Mobbing bezeichneten Vorgänge auch bereits jetzt strafbar.

Folgende Möglichkeiten, sich gegen Mobbing zu wehren, bestehen bereits jetzt:

- Ihnen steht das Recht zu, sich beim Arbeitgeber, dem ggf. bestehenden Betriebs- bzw. Personalrat und/oder dem Gleichstellungsbeauftragten zu beschweren

- wenn der Arbeitgeber nicht gegen Mobbing vorgeht, können Arbeitnehmer die Arbeitsleistung einstellen, ohne den Anspruch auf Arbeitsentgelt zu verlieren

- Klagen gegen den mobbenden Kollegen/Chef sind vor dem Arbeitgereicht zu erheben

- wenn die Diskriminierungskriterien des AGG im konkreten Fall zum tragen kommen gilt: während es für Mobbing keine gesetzliche Begriffsbestimmung gibt, wird im neuen AGG eine Belästigung eindeutig definiert. Belästigungen werden vom AGG wie die verbotenen Benachteiligungen gewertet. Allerdings ist auch klar:

- Nicht jede sozial inkompetente Unfreundlichkeit, Unhöflichkeit, verächtliche Bemerkung oder ein nur raues Umgangsklima reichen aus, um eine Belästigung im Sinne des AGG zu bejahen.

- soweit Mobbing eine Benachteiligung darstellt, bestimmt das AGG erforderliche Maßnahmen des Arbeitgebers: er hat die im Einzelfall geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen (Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung)

- das AGG sichert dem Betroffenen ein Beschwerderecht zu und regelt neben dem Ersatz von materiellen Schäden (Arztkosten, Bewerbungskosten) auch den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

- in einem Rechtsstreit trägt derjenige, der sich auf eine Benachteiligung im Sinne des AGG beruft, die Beweislast. Hat jedoch der Betroffene Indizien vorlegt, die den Schluss auf eine
Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals zulassen, kehrt sich die Beweislast um und der Arbeitgeber muss beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung erlaubt war.

Ich bin der Meinung, dass diese rechtlichen Möglichkeiten bislang ausreichen, um dem Problem zu begegnen, schließe für die Zukunft jedoch nicht aus, dass weitere gesetzliche Schritte nötig sind.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Nahles