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Frage von Sabine H. •

Frage an Andrea Nahles von Sabine H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Frau Dr. Nahles,

mit Erstaunen habe ich den Bericht einest Wahlhelfers gelesen. Er beschreibt die Auszählung wie folgt: Die Urnen werden geöffnet und die Wahlzettel nach Parteien und ungültigen Stimmen gestapelt und ausgezählt. Stimmt die Anzahl der abgegeben Stimmen mit der Wählerliste überein, Erfolge in der Regel keine Nachprüfung. Das Problem dabei, so schreibt er, daß ungewollte Stimmen auf dem Stapel der ungültigen Stimmen landen. Damit würde auch wieder die Gesamtzahl der Wahlzettel mit der Wählerliste übereinstimmen und keine weitere Kontrolle stattfinden. In Anbetracht der vielen kleinen Wahllokale sind das dann vielleicht immer nur wenige Stimmen, im Gesamtergebnis jedoch sehr wohl von Bedeutung. Würden Sie mir bitte folgende Fragen beantworten: Entspricht es wirklich der Realität, daß die Stimmen in der Regel nur einmal ausgezählt werden? Wer kann eigentlich Wahlhelfer sein? Jeder oder gibt es bestimmte Voraussetzungen? Und nun würde mich IHRE PERSÖNLICHE MEINUNG interessieren: wäre es nicht sinnvoll GRUNDSÄTZLICH zweimal und unabhängig von den ersten Wahlhelfern auszählen zu lassen? In Anbetracht der Unregelmäßigkeiten bei der Bremenwahl und Wahlbeteiligungen von 174% habe ich mich mit dem Thema beschäftigt und würde das gerne geklärt wissen. Und noch eine Frage: Mit was rechtfertigt man eigentlich die 5%-Klausel? Im Extremfall wird doch immerhin der Wille von 4,99% der Wähler einfach nicht berücksichtigt.

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen schon heute.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Häffner-Schroeder

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Häffner-Schroeder,

zunächst einmal möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich keinen Dr.-Titel führe.

Die von Ihnen beschriebenen Nachlässigkeiten kenne ich aus meinem Wahllokal nicht und kenne ja auch nicht, den von Ihnen erwähnten Bericht. Über die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer können Sie sich auf den Seiten des Bundeswahlleiters informieren: https://www.bundeswahlleiter.de/de/glossar/texte/Wahlhelfer.html

Mir ist nicht ganz klar, wir Ihre letzte Frage gemeint ist. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel ist für Wahlen zum Bundestag sowie zu Europa- und Landtagswahlen und verschiedene Kommunalwahlen. Aber sie gilt ja nicht immer. Ich gehe davon aus, dass Sie die Bundestagswahlen meinen? Für die Wahlen zum Bundestag gilt eine Fünf-Prozent-Hürde für die Landeslisten von Parteien. Eine Partei erhält erst Mandate für den Bundestag, wenn sie einen Anteil von mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhält, sonst zieht sie nicht in das Parlament ein. Nur ihre direkt gewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden Abgeordnete. Hat jedoch eine Partei drei oder mehr Direktmandate errungen, dann wird sie trotzdem bei der Verteilung der Sitze nach Landeslisten berücksichtigt. Die Sperrklausel gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten.

Sperrklauseln sollen die Zersplitterung der Sitzverteilung in Parlamenten verhindern und somit eine stabile Mehrheit für eine Regierungsbildung ermöglichen. Auch hier in Deutschland wird immer wieder über die Sperrklauseln und ihre sachliche Rechtfertigung diskutiert. Diese Abwägung kann jetzt hier nicht umfassend erläutert werden.

Beste Grüße
Andrea Nahles