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Frage von Dietmar S. •

Frage an Andrea Nahles von Dietmar S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Nahles,

was können Sie konkret gegen den Betrug der Agentur für Arbeit an den Arbeitslosen tun?

Zurzeit wird bei Auslaufen des Arbeitslosengeldbezuges der 31.te eines Monats immer unterschlagen und der Zeitraum wie z.B. bei mir auf den 30.03. gekürzt, obwohl nach SGB III §127 eindeutig ein Anspruchszeitraum von 12 Monaten besteht.

Das falsche Datum führt dazu, dass die Krankenkasse Nachforderungen stellt für den 31.03., obwohl diese eigentlich durch das Arbeitslosengeld bereits bezahlt sind, hier wird nur auf das Datum geschaut.

Offensichtlich führt in der Praxis die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nach SGB III §339 zu einer unzulässigen Kürzung der Bezugsdauer, die der Gesetzgeber nach §127 nicht gewollt haben kann.

In meinen Augen verstößt die Arbeitsagentur mit der Verfahrensweise eindeutig gegen das Gesetz. SGB III §127 ist mit der Formulierung 12 Monate eindeutig und lässt keine irgendwie anders gearteten Interpretationen oder Kürzungen zu.

Ebenfalls wird gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen, da die Arbeitslosen nicht alle gleich behandelt werden. Wer am 01.03. oder am 01.05. arbeitslos wird, wird besser gestellt, da hier das Ende Datum korrekt gesetzt wird und keine Nachforderungen der Krankenkasse zu erwarten sind, als jemand der am 01.04. arbeitslos wird.

Die Arbeitslosenversicherung ist im Charakter eine Versicherung und wenn Beiträge eingenommen werden, die am 31 ten eines Monats erwirtschaftet worden sind, dann ist auch entsprechend für den 31. ten eines Monats zu leisten und auch der korrekte Zeitraum stellt hier die Leistung dar.

Die Arbeitsagentur stellt sich in dem Fall stur. Ein ausführlicheres Schreiben liegt bei der BMAS, aber offensichtlich will man dort nichts gegen den Missstand unternehmen.
Also was werden Sie tun?

Grüße
Schilling

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schilling,

seit mehr als 10 Jahren gilt die Regelung, dass Monate mit 30 Tagen angesetzt werden. Dies gilt sowohl für die Berechnung der Leistung als auch für die Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bezieher von Arbeitslosengeld I sind krankenversichert. Hierfür zahlt die BA entsprechende Beiträge. Ich muss Ihnen sagen, dass ich von dem unten geschilderten Problem bisher noch nie etwas gehört habe. Auch auf Nachfrage bei der BA hatte noch nie jemand von diesbezüglichen Problemen gehört und konnte sich keine leistungsrechtlichen Nachteile vorstellen. Wäre das wirklich ein Praxisproblem, dann hätte es schon sehr häufig auftreten müssen. Vielleicht können Sie ja - Ihr Einverständnis vorausgesetzt - mir Ihren Leistungsbescheid zusenden (MdB Nahles, Platz der Republik 1, 11011 Berlin) dann könnte man dem nachgehen.

Beste Grüße

Andrea Nahles