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Alexander Dobrindt
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Frage von Georg H. •

Frage an Alexander Dobrindt von Georg H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Dobrindt,

bei der aktuellen Rentendebatte streitet man heftig
um die Teilrente ab 60, weil viele Menschen aus gesundheitlichen Gründen Ihre schwere Arbeit nicht mehr verrichten können.

Die CDU lehnt diese Teilrente ab.

Es gibt Menschen, die mit 52 Jahren in Rente gehen und körperlich nie schwer gearbeitet haben, ich meine Unteroffiziere der Bundeswehr!

Mit welchem Recht bitte???

Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.

MfG
G. Hornsteiner

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Hornsteiner,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetenwatch.de vom 18.06.2008 zum Thema Teilrente und Zurruhesetzung von Angehörigen der Bundeswehr.

Nach Rücksprache mit dem Bundesverteidigungsministerium möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:

Die Altersgrenze der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten hat der Gesetzgeber mit dem am 16. Juni 1961 in Kraft getretenen Gesetz über die Altersgrenzen der Berufs-soldaten vom 9. Juni 1961 (BGBl. I S. 723) eingeführt.

Für alle Berufssoldatinnen und Berufsoldaten bildet ab dem 1. Januar 2007 grundsätzlich das vollendete 62. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze, mit deren Erreichen sie kraft Gesetzes in den Ruhestand treten [§ 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG)]. Zur Begründung für die Einführung dieser allgemeinen Altersgrenze wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache des Deutschen Bundestages 3/2391) ausgeführt, dass der Wehrdienst von der Soldatin oder dem Soldaten „körperliche Leistungsfähigkeit und geistige Frische“ fordert. Insoweit gilt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten eine vergleichbare Altersgrenzenregelung, wie sie auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes für bestimmte, besonders körperlich und psychisch belastete Personenkreise, beispielsweise für den Feuerwehrdienst der Bundeswehr oder für Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, vorgesehen ist.

Nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes können bestimmte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auch zu einem früheren Zeitpunkt, mit Überschreiten der für sie jeweils geltenden besonderen Altersgrenze, die verwendungsbezogen oder dienstgradabhängig festgelegt ist, in den Ruhestand versetzt werden. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin oder Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, können nach Vollendung des 41. Lebensjahres, Berufsunteroffiziere aller Laufbahnen nach Vollendung des 54. Lebensjahres und Offiziere – mit Ausnahme des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr – bis zum Oberst je nach erreichtem Dienstgrad zwischen dem vollendeten 55. und dem vollendeten 61. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt werden. Eine Übergangsvorschrift ermöglicht noch für bestimmte Dienstgradgruppen eine um ein Jahr frühere Zurruhesetzung.

Die Einführung der besonderen Altersgrenzen beruht auf Erwägungen über zwingende militärische Notwendigkeiten. Die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte erfordert in den Dienststellungen Zugführer, Kompaniechefs, Bataillonskommandeure sowie vergleichbaren Funktionen den Einsatz lebensjüngerer Soldaten und Soldatinnen, die in besonderem Maße über körperliche Frische und die Kraft zu entschlossenem Handeln verfügen. Einsatzgesichtspunkte sowie eine Personalstruktur, die auf die Einsatzbereitschaft der Offiziere und Unteroffiziere ausgerichtet ist , lassen es nicht zu, den Anteil der älteren zu Lasten der jüngeren Soldatinnen und Soldaten zu vergrößern.

Anders als die Privatwirtschaft hat die Bundeswehr eine Personalstruktur, die als geschlossenes System Regeneration, Verwendungsaufbau, Grenzalter und Ausbildungsbedarf berücksichtigt. Die besonderen Altersgrenzen ergeben sich aus dieser Personalstruktur. Durch die Zurruhesetzung der Berufssoldaten und Berufssoldatinnen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenzen wird eine Überalterung der Streitkräfte vermieden. Die zeitgerecht notwendigen Verwendungs-flüsse sind somit gewährleistet. Durch die bestehenden Regelungen wird zudem die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und damit deren Einsatzbereitschaft sichergestellt.

Soldatinnen und Soldaten selbst haben jedoch keinen Anspruch darauf, nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden. Sie sind vielmehr grundsätzlich verpflichtet, bis zur allgemeinen Altersgrenze Dienst zu leisten. Es besteht insoweit die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Zurruhesetzung flexibel, d.h. auf einen späteren Zeitpunkt, festzusetzen.

Als Folge der bereits entschiedenen Erhöhung des Renteneintrittsalters sollen nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) die Altersgrenzen für Bundesbedienstete ebenfalls um zwei Jahre erhöht werden. In Anlehnung an diese Erhöhung ist im Entwurf des DNeuG – bei Berücksichtigung der Besonderheiten des soldatischen Dienstes – auch eine Anhebung der Altersgrenzen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten vorgesehen.

Im Kern ist beabsichtigt, die Erhöhung der Altersgrenzen in Anlehnung an die durch das Bundesministerium des Innern vorgesehenen Anpassungsschritte für die Bundespolizei vorzunehmen, sodass im Zeitraum 2013 bis 2024 das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter schrittweise um zwei Jahre (im Vergleich zum Zurruhesetzungsalter am 1. Januar 2007) angehoen werden soll. Als allgemeine Altersgrenze soll für Generäle und Oberste das 65., für alle anderen Berufssoldaten das 62. Lebensjahr festgesetzt werden. Die bisher geltenden besonderen Altersgrenzen werden zwischen 2013 und 2024 grundsätzlich um zwei Jahre angehoben. Unter der Berücksichtigung der Erhöhung des Zurruhesetzungsalters zum 1.Januar 2013 um ein Jahr bei den Berufsunteroffizieren (dann Vollendung des 54. Lebensjahres) auf der Grundlage des Versorgungsreformgesetzes 1998, ist nach dem Entwurf des DNeuG die Anhebung der besonderen Altersgrenze für diesen Personenkreis lediglich um ein weiteres Jahr (55. Lebensjahr) vorgesehen.

Die Anpassung der gesetzlichen Altersgrenzen soll zusätzlich einhergehen mit einer Änderung der Zurruhesetzungspraxis unter vermehrter flexibler Nutzung der Zeitspanne zwischen besonderer (frühestmöglicher Zeitpunkt) und allgemeiner Altersgrenze, um insbesondere bedarfs- und strukturgerechte Personalentscheidungen zu ermöglichen. Die bisher übliche Praxis, mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden, soll zukünftig nicht mehr für alle Dienstgrade der Regelfall sein.

In der Hoffnung Ihnen weitergeholfen zu haben verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen

Alexander Dobrindt MdB

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