Wie stehen Sie zur Einführung eines „Altersgeldes“ (im Sinne einer betrieblichen Altersvorsorge) für Beamte des Landes NRW, die vor Eintritt in den Ruhestand einen Antrag auf Entlassung stellen?
Sehr geehrter Herr Baer,
bei einem Antrag auf Entlassung verliert der Beamte sämtliche Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn. Es erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rente, was zu Nachteilen in der Altersversorgung führt. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die Ansprüche aus betriebl. Altersvorsorge behalten, verlieren Beamte diese. Um diesen Nachteil auszugleichen, existiert bei vielen Dienstherrn das „Altersgeld“: Beamte erwerben anteilig Ansprüche, die auch dann bestehen bleiben, wenn sie einen Antrag auf Entlassung stellen. Der Bund und 10 Länder haben ein Altersgeld eingeführt. NRW nicht.
Bereits 2016 wurde durch den EuGH festgestellt, dass die NRW-Regelung im Falle der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit gegen Unionsrecht verstößt (EuGH C-187/15). Anschließend wurde das Land NRW durch das BVerwG in 2022 verurteilt, einen dem Altersgeld entsprechenden Ausgleichsbetrag zu zahlen (BVerwG, Urt. v. 04.05.2022 - 2 C 3.21). Dennoch hat NRW weiterhin keine gesetzl. Regelung.
Wir fordern für NRW eine Altersgeld-Regelung, wie sie auch bereits im Bund und in anderen Ländern besteht. Und wir erwarten von der Landesregierung, dass sie in ihren Verhandlungen mit den Gewerkschaften bald eine Einigung in diesem Punkt erzielt.