Frage an Albert Rupprecht von Helmut L. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Rupprecht,
nach dem Entwurf des Erbschaftssteuerreformgesetzes sind Stiefkinder in Steuerklasse I eingeordnet und leiblichen Kindern und Adoptivkindern gleichgestellt. Sie erhalten wie diese einen Freibetrag i.H. von 400.000,-€ und unterliegen darüber hinaus einem Steuersatz i.H.v lediglich 7%.
Geschwister, die oft ein Leben gemeinsam verbracht haben, sich persönlich oft näher stehen und sich im tatsächlichen Leben häufig gerade auch im Alter gegenseitig die notwendige Unterstützung gewähren,, erhalten wie beliebige fremde Dritte dagegen nur einen Freibetrag i.H.von 20.000,-€ und unterliegen darüberhinaus einem Steuersatz i.H. v. 30%.
Teilen Sie die Auffassung, dass die bevorzugte Besteuerung von Stiefkindern gegenüber Geschwistern nicht gerechtfertigt ist und Geschwister zumindest nicht schlechter als Stiefkinder besteuert werden dürften?
Teilen Sie die Auffassung, dass eine Angleichung der Besteuerung von Stiefkindern und Geschwistern ohne Belastung des Gesamtaufkommens durch eine Absenkung der Freibeträge (Anhebung der Steuersätze) für Stiefkinder und eine Anhebung der Freibeträge (Absenkung der Steuersätze) für Geschwister herbeigeführt werden könnte?
Mit freundlichen Grüßen
H.Ley