Stimmenzahl:
Jeder Wähler hat seit der Landtagswahl 2010 zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt er einen Wahlkreiskandidaten, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei. Das Ergebnis der Zweitstimmen ist entscheidend für die Verteilung der Sitze im Landtag.
Bis einschließlich der Landtagswahl 2005 hatten die Wähler nur eine Stimme.
Wahlkreiseinteilung:
Seit der Neueinteilung des Landes in 128 Wahlkreise zur Landtagswahl 2005 ist ab einer Abweichung der Einwohnerzahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise von mehr als 20 Prozent eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
Zuvor waren keine festen Toleranzgrenzen vorgesehen.
Besonderheiten:
- Hoher Wahlkreissitzanteil von mehr als 70 % macht Überhangmandate zur Regel.
- Landeslisten dürfen nur von Parteien eingereicht werden, nicht von Wählergruppen.
- Nur Mitglieder des Landtags können Ministerpräsident werden.
Abgeordnetenzahl:
Der Landtag besteht seit 2005 aus mindestens 181 Sitzen. Davon werden 128 Mandate in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.
Wahlperiode:
Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.
Aktives und passives Wahlrecht:
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit dem sechzehnten Tag vor der Landtagswahl seinen (Haupt-)Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat (vor der Landtagswahl 2005 waren mindestens drei Monate notwendig).
Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder aktiv Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Hauptwohnung hat. Um vom Kreiswahlleiter als Direktkandidat in einem Wahlkreis auf den Wahlzettel aufgenommen zu werden, muss ein Formular mit 100 Unterstützerunterschriften fristgerecht beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.
Sperrklausel:
Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Sitzzuteilungsverfahren:
Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) zugeteilt. Das Sitzzuteilungsverfahren ist im Wahlgesetz nicht sauber beschrieben.
In den Wahlkreisen sind die Kandidaten gewählt, welche die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 181 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,
- die keiner Landesliste angeschlossen sind oder
- deren Landesliste die Sperrklausel verfehlt hat.
Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Sainte-Laguë entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zweitstimmen verteilt. Dabei bleiben die Zweitstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist.
Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.
Überhang- und Ausgleichsmandate:
Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei (Überhangmandate). Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird eine neue Gesamtsitzzahl berechnet, indem die Zahl der Direktmandate der überhängenden Partei(en) durch die Zahl ihrer Zweitstimmen geteilt und mit der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien multipliziert wird. Das Ergebnis wird gerundet (bei mehreren überhängenden Parteien wird die größere so errechnete Zahl genommen), im Falle einer geraden Zahl um eins erhöht und einer erneuten Sitzverteilung nach Sainte-Laguë zugrunde gelegt.
Wegen des großen Wahlkreismandatsanteils (128 von 181 Sitzen) gewinnt die Mehrheitsfraktion sehr häufig mehr Wahlkreise als ihr auf Grundlage der eigentlich vorgesehenen Gesamtmandatszahl zustehen. Dies führt dazu, dass
- sich die Größe des Landtags aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten deutlich vergrößert,
- es bei der stimmenstärksten Partei keine sicheren Listenplätze gibt. Bei den vierzehn bisherigen Wahlen einschließlich der Landtagswahl 2005 zog die Liste der stärksten Partei bisher nur sieben Mal.
- Im Zusammenhang mit der in Deutschland einmaligen Regelung der Landesverfassung, dass der Ministerpräsident Mitglied des Landtags sein muss, wird zusätzlich der Kreis möglicher Kandidaten für das Ministerpräsidentenamt eingeschränkt.
Mit der Verkleinerung des Landtags ist der Anteil der Direktmandate von 75,1 % auf 70,7 % gesunken, womit sich die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten etwas reduziert. Sie ist aber immer noch recht hoch.
Quelle: wahlrecht.de (hier in Auszügen widergegeben)