Suizidhilfegesetz
Der zusammengeführte Gesetzentwurf der Gruppen um Katrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (B90/Grüne) sieht die Einführung eines neuen Suizidhilfegesetzes vor. Dadurch sollen die straffreie Sterbehilfe und ihre Inanspruchnahme rechtlich abgesichert werden. Außerdem soll (unter bestimmten Voraussetzungen) der Zugang zu Betäubungsmitteln für einen selbstbestimmten Tod ermöglicht werden.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020, wodurch die im Jahr 2015 beschlossene Strafbarkeit der Sterbehilfe (nach § 217 StGB) für nichtig erklärt wurde.
Der Gesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:
- Jeder:jedem soll das Recht zustehen, bei der freien und selbstbestimmten Entscheidung zur Selbsttötung Hilfe in Anspruch zu nehmen.
- Jede:r soll Sterbehilfe leisten dürfen, jedoch darf niemand zur Hilfe verpflichtet werden.
- Angemessene Hilfsmittel zum Zweck der Selbsttötung sollen unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Lebenssituation, Volljährigkeit) für Sterbewillige zugänglich gemacht werden.
- Für die Sicherstellung der autonomen und freien Entscheidung der:des Sterbewilligen sollen Kriterien und Verfahrensregeln für Ärzt:innen sowie verpflichtende Beratungsgespräche festgelegt werden.
Aufgrund der sensiblen Thematik wurde die Abstimmung als Gewissensfrage behandelt, es bestand keine Fraktionsdisziplin. Der Gesetzentwurf wurde mit 375 Gegenstimmen abgelehnt. 286 Abgeordnete stimmten dafür, enthalten haben sich 20 Abgeordnete. 55 Abgeordnete nahmen nicht an der Abstimmung teil.
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