Wahlsystem
Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.
Besonderheiten
Fünf-Prozent-Hürde gilt erst seit 1959.
Abgeordnetenzahl
Der Landtag besteht aus mindestens 135 Sitzen. Davon werden 87 Mandate in Einmannwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über starre Listen vergeben.
Bis zur Landtagswahl 2003 bestand der Landtag aus 155 Sitzen (davon 100 Wahlkreise).
Wahlperiode
Die Legislaturperiode beträgt seit der Landtagswahl 1998 erstmals fünf Jahre.
Bis dahin wurde der Landtag für jeweils vier Jahre gewählt.
Aktives und passives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Niedersachsen hat.
Passiv wahlberechtigt, also wählbar ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist und seit sechs Monaten in Niedersachsen wohnt.
Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments sowie der Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören.
Stimmenzahl
Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählt er einen Wahlkreiskandidaten, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei.
Dieses Zweistimmensystem wurde auf Wunsch der FDP erst zur Wahl im Jahre 1990 eingeführt. Zuvor galt noch das Einstimmensystem, bei dem man mit einer Stimme gleichzeitig einen Direktkandidaten und die Landesliste seiner Partei wählt.
Wahlkreiseinteilung
Im Gegensatz zur Bundestagswahl sind in Niedersachsen keine festen Toleranzgrenzen für die Größenabweichungen der Wahlkreise vorgesehen.
Bei der Landtagswahl 1998 waren die Wahlkreisgrößen deutlich ungleich; während z. B. im Wahlkreis Cloppenburg 94.751 Wahlberechtigte lebten, waren es im Wahlkreis Harz nur 34.799. Der Gewinner des Cloppenburger Direktmandats repräsentiert also die 2,7-fache Zahl an Wahlberechtigten im Vergleich zum Vertreter des Harzes.
Vorschläge von CDU und Bündnisgrünen, die Wahlkreiseinteilung bereits zur 98er Wahl zu verändern, wurden von der SPD-Mehrheit im Landtag abgelehnt. Eine neue Wahlkreiseinteilung wurde zwar beschlossen, aber erst mit Wirkung zur Landtagswahl 2003.
Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat eine hiergegen gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 zurückgewiesen.
Sperrklausel
In Niedersachsen hatte lange Zeit keine Sperrklausel bestanden. Erst seit 1959 gilt eine Fünf-Prozent-Hürde, nachdem zuvor noch acht Parteien im Landtag vertreten waren und das Land von einer Vierparteienkoalition (CDU/DP/F.D.P./GB-BHE) unter einem Ministerpräsidenten der Deutschen Partei (DP) regiert wurde. Eine Grundmandatsklausel gibt es nicht.
Sitzzuteilungsverfahren
Bis einschließlich der Landtagswahl 1974 wurden die Mandate nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt. Die F.D.P. setzte sich dann jedoch gegen ihren Koalitionspartner CDU mit ihrer Forderung nach Einführung des Bruchzahlverfahrens Hare/Niemeyer durch, das im Gegensatz zu d’Hondt kleine Parteien nicht benachteiligt. Zur Wahl 1986 wurde von der damals alleinregierenden CDU dann aber wiederum das Verfahren nach d’Hondt eingeführt, das bis heute angewandt wird.
Sitzverteilung
In den Wahlkreisen sind die Bewerber mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen gewählt.
Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 135 Sitzen diejenigen Wahlkreismandate abgezogen, die von einem Bewerber errungen wurden,
- der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist oder
- dessen Partei die Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht erreicht hat.
Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde überspringen konnten, nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Stimmenzahlen verteilt.
Von den auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, so bleiben weitere Sitze unbesetzt.
Überhang- und Ausgleichsmandate
Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, so verbleiben diese Sitze der Partei.
Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Zahl 135 um das Doppelte der Anzahl der Überhangmandate erhöht. Diese Mandatszahl dient dann als Grundlage einer erneuten Berechnung entsprechend des o. a. Verfahrens.
Sind auch nach dieser zweiten Verteilung immer noch Überhangmandate vorhanden, so verbleiben sie der Partei ohne weiteren Ausgleich. Aufgrund dieser recht halbherzigen Lösung ist es zudem möglich, daß eine Partei gleichzeitig Überhang- und Ausgleichsmandate erhält.
Quelle: wahlrecht.de