Wahlsystem
Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen
Abgeordnetenzahl
Der Landtag besteht aus mindestens 71 Sitzen. Davon werden 36 Mandate in Einmannwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.
Wahlperiode
Die Legislaturperiode beträgt seit der Landtagswahl 2006 fünf Jahre, zuvor waren es vier Jahre.
Aktives und passives Wahlrecht
Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat.
Stimmenzahl
Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei.
Wahlkreiseinteilung
Im Gegensatz zur Bundestagswahl sind in Mecklenburg-Vorpommern keine festen Toleranzgrenzen für die Größenabweichungen der Wahlkreise vorgesehen.
Sperrklausel
Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde). Eine Grundmandatsklausel gibt es nicht.
Sitzzuteilungsverfahren
Die Mandate werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt.
Sitzverteilung
In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 71 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,
* die keiner Landesliste angeschlossen sind oder
* deren Landesliste die Fünf-Prozent-Hürde verfehlt hat.
Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Stimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Zweitstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die mit der Erststimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.
Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.
Überhang- und Ausgleichsmandate
Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 71 um so viele erhöht, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein Hare/Niemeyer-konformes Verhältnis erreicht ist. Die Anzahl der weiteren Sitze darf dabei jedoch nicht die doppelte Anzahl der Mehrmandate übersteigen. Ist die erhöhte Gesamtsitzzahl eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht.
Der Wortlaut der Regelung lässt jedoch mehrere Auslegungen zu, daher ist die genaue Zahl der Ausgleichsmandate umstritten (siehe Meldung vom 10. Juni 2008). Eine klare Regelung durch den Gesetzgeber steht noch aus.
Text übernommen von: wahlrecht.de