Wahlsystem: "Verhältniswahl mit offenen Wahlkreislisten (Mehrmandatswahlkreise) und offenen Landeslisten"
Besonderheiten
- Das Wahlsystem beruht auf einem erfolgreichen Volksentscheid im Jahre 2004 sowie – nach zwischenzeitlichen Änderungen durch die Bürgerschaftsmehrheit – auf einem Kompromiss zwischen den Volksinitiatoren (Mehr Demokratie e. V.) und der Bürgerschaft im Jahre 2009
- Offene Wahlkreis- und Landeslisten
- Mehrmandatswahlkreise (3–5 Sitze)
- Änderungen am hamburgischen Wahlrecht sind seit Sommer 2009 im Parlament nur noch mit Zweidrittelmehrheit möglich. Die Änderung tritt zudem nicht vor Ablauf von drei Monaten in Kraft. Innerhalb dieser Frist können 2,5 Prozent der Hamburger Wahlberechtigten einen Volksentscheid über die Änderung verlangen. Im Volksentscheid ist die Änderung nur angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen. Die Zahl der Ja-Stimmen muss außerdem mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten (wenn der Volksentscheid nicht an einem Wahltag zur Bürgerschaft oder zum Bundestag stattfindet) bzw. zwei Drittel der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entsprechen. Für eine durch ein Volksbegehren initiierte Änderung des Wahlrechts gelten diese Hürden analog.
Abgeordnetenzahl
Die Bürgerschaft besteht aus 121 Sitzen, von denen 71 Mandate in 17 Mehrmandatswahlkreisen über offene Wahlkreislisten, die restlichen 50 über offene Landeslisten vergeben werden. In den 17 Wahlkreisen werden je nach Größe drei bis fünf Sitze vergeben.
Wahlperiode
Die Legislaturperiode betrug bis 2015 vier Jahre. Am 13. Februar 2013 hat die Bürgerschaft auf Antrag der CDU-Fraktion die Dauer der Wahlperiode auf fünf Jahre verlängert - mit erstmaliger Wirkung für die 21. Wahlperiode ab 2015.
Aktives und passives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-) Wohnsitz in Hamburg hat. (Das Wahlalter wurde auf Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Februar 2013 auf Antrag der GRÜNEN Fraktion von 18 auf 16 Jahre gesenkt.)
Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Stimmenzahl
Jeder Wähler hat zehn Stimmen:
- fünf Wahlkreisstimmen für Kandidaten im Wahlkreis
- fünf Landesstimmen für Kandidaten auf den Landeslisten oder für Landeslisten in ihrer Gesamtheit
Die fünf Wahlkreisstimmen können alle auf einen Kandidaten oder in beliebiger Weise auf mehrere Kandidaten verteilt werden. Jede Aufteilung ist möglich, solange nicht mehr als fünf Stimmen vergeben werden. Die fünf Landesstimmen können außerdem alle an eine Landesliste in ihrer Gesamtheit vergeben oder beliebig an mehrere Personen und/oder Gesamtlisten verteilt werden.
Sitzverteilung
Die 71 Wahlkreissitze werden in den Wahlkreisen auf die Kreiswahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber verteilt (Sainte-Laguë in den Wahlkreisen). Eine Sperrklausel im Wahlkreis gibt es nicht. Die einer Partei zustehenden Wahlkreissitze werden an die Bewerber mit den meisten Stimmen der jeweiligen Partei vergeben.
Wahlkreissitze von Einzelbewerbern oder von Parteien, die nicht über die Sperrklausel gekommen sind, vergrößern die Zahl der Bürgerschaftssitze entsprechend. Ergibt sich dadurch eine gerade Sitzzahl, kommt ein weiterer Sitz zwecks Vermeidung eines Patts hinzu.
Alle 121 regulären Sitze (sowie ggf. der Pattvermeidungssitz) werden proportional nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) auf die Parteien, welche die Fünfprozenthürde überspringen konnten, entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zahl an Landesstimmen verteilt. Die Anzahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der jeweiligen Partei wird hiervon abgezogen. Die restlichen Sitze gehen an die Kandidaten der Landesliste, welche nicht schon über Wahlkreise gewählt wurden. Aus dem Verhältnis von Listenstimmen und Personenstimmen einer Landesliste wird nach Sainte-Laguë ermittelt, wie viele Sitze entsprechend Listenreihenfolge und wie viele Sitze entsprechend der Stimmenzahl der Kandidaten verteilt werden. Zunächst werden die Sitze nach Listenwahl vergeben, dann die Sitze nach Personenwahl.
Überhang- und Ausgleichsmandate
Erreicht eine Partei mehr Wahlkreissitze, als ihr proportional im Lande zustehen, und überspringt sie darüber hinaus die 5 %-Hürde, so behält sie diese Überhangmandate. Die Gesamtzahl der proportional zu verteilenden Sitze erhöht sich um die notwendige Anzahl an Mandaten (Ausgleichsmandate).
Mandate von Parteien, die nicht die Fünfprozenthürde übersprungen haben oder die gar keine Landesliste aufgestellt haben, erhöhen die Gesamtzahl der Sitze in der Bürgerschaft. Ausgleichsmandate für die Sitze gibt es nicht.
Wenn sich durch derartige Wahlkreissitze oder durch Überhang- und Ausgleichsmandate die Größe der Bürgerschaft auf eine gerade Zahl erhöht, wird diese um einen weiteren Sitz erhöht.
Mehrheitsklausel
Eine Partei oder Wählervereinigung, welche die absolute Mehrheit der insgesamt für die zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Stimmen erhält, erhält auch die absolute Mehrheit aller Bürgerschaftsmandate. Die betreffende Partei oder Wählervereinigung erhält gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderliche zusätzliche Mandate.
Quelle: wahlrecht.de