(...) Prof. von Arnim hält das NRW-Parlament für ein Halbtagsparlament. Das hat mit meiner Arbeitsrealität von durchschnittlich 70 Arbeitsstunden je Woche nichts zu tun. (...)
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(...) So gesehen trägt man mit dem neuen Beitrag eben auch dann zum öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot bei, wenn man es selbst nicht nutzt. Da hier aber der Nutzen für die Allgemeinheit auch bundesverfassungsgerichtlich vielfach festgestellt wurde, kann man sich von der Zahlung dieses Rundfunkbeitrags nur aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise befreien lassen. Die hierzu geltenden Befreiungstatbestände füge ich gerne auch dieser Antwort noch einmal an. (...)
(...) Dieses Verfahren wird in NRW von der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung nach richterlichem Beschluss auf Grundlage der §§ 100a , 100b STPO durchgeführt. Meiner Kenntnis nach, wird dieses Instrument nur durch staatliche Ermittlungsbehörden eingesetzt und die daraus gewonnenen Daten auch nicht über den Ermittlungskreis hinaus weitergegeben. (...)