Frage von Willi M. • 09.08.2020
Antwort ausstehend von Hansjörg Schmidt SPD
Die Hamburger Verfassung schreibt dem Hamburger Senat eine Gesamtverantwortung für das Verwaltungshandeln der Stadt zu, wodurch dieser auch im gesamtstädtischen Interessen gegenüber bezirklichen Beschlüssen abweichende Entscheidungen im Einzelfall treffen können muss.
(...) Geldbußen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten unterliegen keiner Zweckbindung und fließen daher in den Haushalt der Stadt (...)
(...) Einnahmen der Stadt aus verhängten Geldbußen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten unterliegen keiner Zweckbindung und fließen daher in den Haushalt der Stadt (...)
(...) die Einnahmen aus Verstößen gegen die Corona-Regeln sind nicht zweckgebunden. (...)