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Antwort von Siegfried Ermer
AfD
• 21.09.2013

(...) In der Regel sind die Tochtergesellschaften und Beteiligungen an anderen Unternehmen bekannt, sodass eine Verlagerung von Erlösen auf der einen und eine Zurechnung von Kosten auf der anderen Seite innerhalb eines Konzerns erkennbar werden. Eine Verrechnung von ausländischen Verlusten mit inländische Gewinnen könnte so unterbunden werden. Zudem könnte man nicht vollständig deklarierte Verbindungen zu anderen Betrieben als Steuerumgehung ansehen und so auch bestrafen. (...)

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