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Antwort von Marco Buschmann
FDP
• 18.02.2022

Die Blutentnahme bei Straßenverkehrsdelikten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer nicht freiwillig gewährten Blutentnahme grundsätzlich unter Richtervorbehalt.

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